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B. Das Fahrrad.
8 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein:
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen;
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit
farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.
C. Der Nadfahrer.
a. Ausweis über die Person des Radfahrers.
8# 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu
führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Die Karte wird von der Polizeibehörde — Polizeidirektion zu Dresden, Stadtrat
beziehentlich Polizeiamt, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher — des gewöhn-
lichen Aufenthaltsortes des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung
von auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt.
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vor-
mundes oder sonstigen Gewalthabers.
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs.
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs
haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen
und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.
b. Besondere Pflichten des Radfahrers.
8 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads
verpflichtet.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat
jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch
das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
8 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs-
störungen vermieden werden.
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit, oder bei
starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen,
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen
Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger
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