Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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B. Das Fahrrad. 
8 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein: 
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen; 
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit 
farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. 
C. Der Nadfahrer. 
a. Ausweis über die Person des Radfahrers. 
8# 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu 
führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Die Karte wird von der Polizeibehörde — Polizeidirektion zu Dresden, Stadtrat 
beziehentlich Polizeiamt, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher — des gewöhn- 
lichen Aufenthaltsortes des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung 
von auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vor- 
mundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs. 
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs 
haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen 
und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
b. Besondere Pflichten des Radfahrers. 
8 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads 
verpflichtet. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat 
jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch 
das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
8 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs- 
störungen vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit, oder bei 
starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, 
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen 
Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger 
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