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8 10. Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (§ 12 Absatz 1 und 2) darf der
Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei An-
näherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er
abzusteigen.
8 11. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Be-
wegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu
stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8§ 12. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten
besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und
Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern
auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden.
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf
Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen.
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben auf den
Radfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.
8 13. Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken
oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahr-
rädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt, sowie auf den
Radfahrwegen (§ 12 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und an den be-
treffenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.
8 14. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Plätzen sind verboten.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde — Amts-
hauptmannschaft, Polizeidirektion zu Dresden, und in den übrigen Städten mit der
Revidierten Städteordnung Stadtrat beziehentlich Polizeiumt —. Sollen solche Fahrten
in Städten mit der Revidierten Städteordnung auf Staatsstraßen stattfinden, so bedarf es
außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtshauptmannschaft. Erstreckt sich die Wett-
fahrt über den Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder einer Stadt mit der Revidierten
Städteordnung hinaus, so ist die Genehmigung der Kreishauptmannschaft, berührt sie die
Bezirke mehrerer Kreishauptmannschaften, die des Ministeriums des Innern erforderlich.