Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 253 — 
a) Bei denjenigen geistlichen Stellen, für welche Stellenzulagen oder deren Inhabern 
Alterszulagen aus der Staatskasse gewährt werden, ist bei stattgefundenen Einkommens- 
veränderungen auch fernerhin das zu gewährleistende Einkommen nach § 6 Absatz 3 der 
Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 jedesmal vom Beginne des nächsten Kalender- 
jahres ab nach Maßgabe des danach berichtigten Katasters anderweit festzusetzen. Dies 
hat jedesmal nach Verlautbarung der Veränderungen im Kataster amtswegen von der 
Kircheninspektion durch anderweite Feststellung der Nachweisung zu geschehen und ist dem 
Kirchenvorstande zu eröffnen. 
b) Ist nach 8§ 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes beziehentlich § 6 Absatz 2 der Aus- 
führungsverordnung vom 22. Juli 1902 oberbehördliche Genehmigung zu einer Anderung 
des zu gewährleistenden Einkommens erteilt worden, so ist in der daraufhin aufzustellenden 
neuen Nachweisung die Verordnung anzugeben, durch welche die Veränderung genehmigt 
worden ist. 
Im übrigen finden die Vorschriften in § 4 sinngemäß Anwendung. 
8 7. Hinsichtlich der Besoldungskassenrechnungen ist folgendes zu beachten: 
Andere als im Amte begründete Ausgaben, namentlich Vergütungen für Müh- 
waltungen des Rechnungsführers, Zinsen für ein etwa nach § 1 Absatz 6 der Aus- 
führungsverordnung vom 22. Juli 1902 aufgenommenes Darlehn, dürfen aus der Be- 
soldungskasse nicht bestritten werden. 
Zur besseren Durchsichtigkeit der Rechnungen über die Besoldungskassen ist es nötig, 
daß diese im engsten Anschluß an die Nachweisungen abgelegt werden. « 
Die Kircheninspektionen haben hierauf allenthalben bei Prüfung der Besoldungskassen— 
rechnungen zu achten und weiter besonders darauf zu sehen, daß da, wo mehrere Stellen in 
Frage kommen, hinsichtlich der Einrichtung der Besoldungskassenrechnung den Vorschriften 
in § 2 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 nachgegangen wird, und daß 
über den in § 5 derselben Verordnung erwähnten Reserve= beziehentlich Verstärkungsfonds 
überall dort, wo die Voraussetzung zu seiner Bildung gegeben ist, Nachweis in einem be- 
sonderen Anhange zur Kirchrechnung geführt wird. 
Dresden, den 1 S. Oktober 1907. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Hildemann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.