Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  alle
von  mir  als  Mitglied  der  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden
Künste  (der  Photographie)  erforderten  Gutachten  unparteiisch  und  nach
bestem  Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

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Die  Kammern  führen  Dienstsiegel  mit  der  Inschrift:

Gemeinschaftliche  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden  Künste
(der  Photographie)  in  Weimar.
5.

Die  Reisekosten  der  Mitglieder  werden  aus  den  zu  erhebenden  Gebühren
bestritten.

Soweit  nach  Bestreitung  der  Reisekosten  und  sonstigen  sachlichen  Auslagen
ein  Überschuß  der  Gebühren  vorhanden  ist,  beschließt  die  Kammer  über  seine
Verwendung.

Vorstehende  Vereinbarung  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Greiz,  am  10.  März  1908.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Meding.

Saupe.

5.  Reagi  W.  4.  #aeenn
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vom  11.  März  1908,
betreffend  die  Zusammensetzung  der  gemeinschaftlichen
Sachverständigenkammern  für  Literatur  und  Tonkunst  sowie  für
bildende  Künste  und  Photographie.

Die  gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammern  für  Werke  der  Literatur
und  der  Tonkunst  (Regierungs-Bekanmtmachung  vom  22.  März  1902  GesS.  S.  2),
sowie  für  Werke  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie  (Regierungs-Bekannt-