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(3) Bei Lagerräumen, die unter steueramtlichem Verschlusse liegen, kann hinsichtlich der
Fenster und Türen von der Erfüllung der gegebenen Vorschriften in dem Maße abgewichen
werden, als es die steueramtlichen Vorschriften erfordern.
§ 31. (1) Im Freien ist die Lagerung der in § 1 unter 4 genannten Stoffe nur
in eisernen Tanken oder Fässern, die der in § 1 unter B und C genannten Stoffe auch in
hölzernen Fässern zulässig. Die Tanke oder die Fässer müssen mindestens 15 m von be-
wohnten oder anderen mit Feuerstätten versehenen Gebäuden und mindestens 30 m von
fremden Grundstücken entfernt sein. Bei unterirdischen Tanken genügt in beiden Fällen ein
Abstand von 10 m.
(2) Der Lagerplatz oder die einzelnen oberirdischen Tanke müssen sich im Wirkungs-
kreise sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden und sind
mit einem Graben oder Walle oder mit einer Mauer ohne Offnungen zu umgeben. Graben,
Wall oder Mauer müssen so angelegt sein, daß der umschlossene Raum bei einem etwaigen
Bruche der Behälter die Höchstmenge der zu lagernden Stoffe ohne überzufließen auf-
nehmen kann.
(s) Der Lagerplatz ist fest zu umzäunen.
§ 32. (1) Die Tanke sind an der Decke mit einem genügend weiten Lüftungsrohre
zu versehen, das zwei engmaschige Drahtgitter enthalten muß, welche das Eindringen einer
Flamme in das Innere der Tanke verhindern.
(2) Im Freien befindliche Tanke sind mit einem weißen Anstrich zu versehen.
§ 33. (1) Das Auf= und Abfüllen der im Freien befindlichen Tanke oder der Fässer
darf nur bei Tageslicht oder bei Verwendung der den Vorschriften in § 3 Absatz 5 ent-
sprechenden Glühlampen geschehen.
(2) Das Rauchen und alle feuergefährliche Handlungen auf den Lagerplätzen sind
verboten. Das Verbot ist an den Zugängen anzuschlagen.
§ 34. Größere als die in § 26 festgesetzten Mengen der in § 1 unter I) und E
genannten Stoffe und Gegenstände sind in besonderen, nicht übersetzten und von anderen
Räumen durch Brandmauern getrennten Lagerräumen zu lagern, über deren Beschaffenheit
die Verwaltungsbehörde das Nötige nach Gehör der Gewerbeinspektion anzuordnen hat.
VI. Ausnahmebestimmungen.
§ 35. (1) Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, wenn besondere Verhältnisse
vorliegen, auf Ansuchen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zu befreien, soweit
dies ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschehen kann.