Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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(2) Sie können erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung 
dann zulassen, wenn die Behandlung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Flüssigkeiten 
und Gegenstände in einer Weise erfolgt, daß ihre Entzündung als ausgeschlossen zu erachten 
ist und eine erhebliche Feuersgefahr nicht besteht. 
(3) Die Verwaltungsbehörde darf, soweit es die örtlichen Verhältnisse erheischen oder 
rätlich machen, mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit auch über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen 
stellen. 
VII. Ausführungsbestimmungen. 
8 36. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit 
Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. 
(2) Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Revidierter 
Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in 
Landgemeinden der Gemeindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. 
8 37. Tritt eine Gemeinde oder der Besitzer eines selbständigen Gutsbezirkes selbst 
als Unternehmer auf, so hat die Ortspolizeibehörde die in § 2 Absatz 1, 88§ 7 und 20 
vorgeschriebene Anzeige an die ihr vorgesetzte Behörde zu erstatten und ist deren Anord- 
nungen nachzugehen. 
8 38. (1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit durch Unter- 
suchungen sich davon zu überzeugen, ob den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben 
nachgegangen wird. Finden sie Ordnungswidrigkeiten, so haben sie, soweit sie nicht zugleich 
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 sind, an diese behufs Anordnung des 
Erforderlichen Bericht zu erstatten. 
(2) Die UÜberwachung der in Abschnitt ll und III enthaltenen Vorschriften liegt auch 
den Gewerbeinspektionen ob. 
VIII. Strafbestimmungen. 
S 39. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht 
andere Strafbestimmungen, insbesondere § 367 Ziffer 6 des Strafgesetzbuches, Anwendung 
finden, mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft. 
IX. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
§ 40. (1) Soweit für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen 
zur Herstellung oder Umarbeitung der in § 1 genannten Stoffe und Gegenstände nach
	        
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