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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
20. Stück vom Jahre 1907.
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Inhalt: Nr. 85. Verordnung ülber die Einfuhr von Tieren für Tiergärten. S. 285. — Nr. 86. Bekannt—
machung, die Eröffnung des Betriebes auf der Teilstrecke Gittersee — Hänichen-Goldene Höhe der vollspurigen
Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf betr. S. 287. — Nr. 87. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom
16. Juli 1902, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betr. S. 288. — Nr. 88. Ausführungs-
verordnung hierzu. S. 290. — Nr. 89. Verordnung, die Sühneversuche mit Studierenden der Berg-
akademie zu Freiberg und der Forstakademie zu Tharandt betr. S. 291.
Nr. 85. Verordnung
über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten;
vom 16. Dezember 1907.
In Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler wird in Erweiterung der Bestimmung
in § 5 der Verordnung vom 26. Februar 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 11) für die Einfuhr
fremdländischer, nicht zu den in Deutschland heimischen Haustierrassen gehöriger Tiere, die
zu wissenschaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind und für die in der Anlage
bezeichneten Tiergärten eingeführt werden, vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs, fol-
gendes verordnet:
1. Die bestehenden veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen
finden auf die eingangs bezeichneten Tiere keine Anwendung. Die Einfuhr solcher Tiere
kann ohne die bisher erforderliche ministerielle Genehmigung nach Maßgabe der nach-
stehenden Vorschriften erfolgen.
2. Soweit nach den geltenden allgemeinen Vorschriften die einzuführenden Tiere einer
grenztierärztlichen Untersuchung bei der Einfuhr unterliegen würden, muß eine solche Unter-
suchung auch stattfinden, wenn die Einfuhr für die in der Anlage bezeichneten Tiergärten
erfolgt. Die Untersuchung ist bei den lose verladenen Tieren wie bisher an der
Grenze vorzunehmen. Die in Käfigen oder Kisten beförderten Tiere sind da-
gegen erst am Bestimmungsorte durch einen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Die
Ausgegeben zu Dresden den 28. Dezember 1907. 49