Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Prüfungsausschuß.


Bedingungen
der  Zulassung.

Zeit  der

Prüfung,
Anmeldung.

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8  60.  Der  Prüfungsausschuß  setzt  sich  zusammen  aus:
1.  dem  vom  Ministerium  abgeordneten  Vertreter  der  Regierung  (Königlichen  Kommissar),

2.  dem  Rektor  der  Schule  und  den  mit  wissenschaftlichem  Unterrichte  in  Oberprima  beschäftigten
  oder  stellvertretungsweise  zur  Prüfung  zugezogenen  Mitgliedern  des  Lehrerkollegiums.
  In  der  Regel  sollen  für  jedes  Prüfungsfach  zwei  Vertreter  dem  Prüfungsausschusse
  angehören.

Falls  der  Rektor  zum  Königlichen  Kommissar  ernannt  worden  ist,  so  hat  er  den  ihm
erteilten  besonderen  Auftrag  bei  seiner  Unterschrift  durch  den  Zusatz  „zugleich  Königlicher
Kommissar“  zum  Ausdruck  zu  bringen.

Der  Königliche  Kommissar  hat  in  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  Einsicht  zu  nehmen,
die  Ordnung  der  mündlichen  Prüfung  festzustellen,  diese  sowie  die  sich  daran  anschließenden
Beratungen  als  Vorsitzender  zu  leiten,  im  Falle  der  plötzlichen  Behinderung  eines  Examinators
einen  Stellvertreter  zu  ernennen,  das  Prüfungsprotokoll  sowie  die  Reifezeugnisse  an  erster
Stelle  zu  unterzeichnen  und  nach  Beendigung  der  Prüfung  über  die  von  ihm  gemachten  Wahrnehmungen
  an  das  Ministerium  zu  berichten.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Kommissars.  Hegt  dieser  gegen  einen  Beschluß  des  Ausschusses  erhebliche
Bedenken,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung  auszusetzen  und  an  das  Ministerium  zu  berichten,
das  dann  endgültig  in  der  Sache  beschließt.

Bezüglich  sämtlicher  Verhandlungen  des  Prüfungsausschusses  besteht  für  dessen  Mitglieder
die  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit.

8  61.  Zur  Reifeprüfung  sind  nur  solche  Schüler  zuzulassen,  die  ihren  Kursus  an  der
Anstalt  beendigt  und  zur  Zeit  der  Anmeldung  für  die  Prüfung  (§  62  Absatz  2)  mindestens
dreiviertel  Jahr  in  Oberprima  gesessen  haben.

Schülern,  die  als  Primaner  von  einer  anderen  Anstalt  strafweise  entlassen  worden
sind,  ist  in  der  Regel  das  Halbjahr,  in  dem  die  Entlassung  erfolgt  ist,  auf  die  zweijährige
Lehrzeit  der  Primen  nicht  anzurechnen.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Entscheidung  des
Ministeriums  einzuholen.

8  62.  Die  Reifeprüfung  findet  regelmäßig  in  den  letzten  Wochen  vor  Ostern  statt.
Außerdem  kann  zu  Michaelis  eine  außerordentliche  Reifeprüfung  mit  solchen  Schülern  abgehalten
  werden,  die  Ostern  vorher  wegen  ungenügender  Leistungen  zurückgewiesen  worden
sind  oder  die  freiwillig  länger  als  ein  Jahr  in  Oberprima  geblieben  oder  durch  besondere  Verordnung
  des  Ministeriums  der  Anstalt  für  diesen  Termin  zur  Prüfung  zugewiesen  worden  sind.

Um  Zulassung  zur  ordentlichen  Reifeprüfung  haben  die  Schüler  vor  dem  8.  Januar,  zur
außerordentlichen  vor  dem  8.  Juli  bei  dem  Rektor  schriftlich  nachzusuchen.