Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 66. Die mündliche Prüfung, die in Ergänzung der schriftlichen zeigen soll, mit welcher 
Gewandtheit und Sicherheit die Prüflinge über ihr Wissen und Können sofort verfügen, er— 
streckt sich auf Religion, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik und auf Erd— 
kunde oder ein Fach aus der Gruppe Naturkunde und Chemie. Der Königliche Kommissar ist 
aber ermächtigt, für alle Prüflinge oder einzelne ausnahmsweise auch eine kurze Prüfung in 
den Fächern der zuletzt genannten Gruppe, im Deutschen, in der Erdkunde oder in der dar- 
stellenden Geometrie anzuordnen. 
Die Prüfung hat die Dauer von 7 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist für die 
erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge mehr als 
15, so sind sie in der Regel in mehrere gesondert zu prüfende Gruppen zu teilen. 
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder des Ausschusses 
an der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe teilzunehmen. Für Doppelanstalten 
ist jedoch, wenn die Prüfung mehrere Tage andauert, eine Einrichtung zulässig, nach welcher 
an jedem Tage nur die Hälfte des Ausschusses der Prüfung beizuwohnen verpflichtet ist. 
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke und 
durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern 
selbst zu übernehmen. 
Die Befreiung eines Schülers von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch einen 
Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahingehende Anträge eines Prüfungsausschusses werden 
aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, insbesondere Gesundheits- 
rücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge die unzweifelhafte Reife für alle 
Fächer bezeugt werden kann. 
Erscheint dem Königlichen Kommissar eine längere Prüfung einzelner Schüler innerhalb 
der gesetzlich zulässigen Gesamtzeit oder eine Ausdehnung der Prüfung auf die oben genannten, 
ausnahmsweise zulässigen Fächer oder eine Abkürzung der ganzen Prüfung geboten, so kann 
er einzelne Schüler von solchen Fächern befreien, für die sie in den Klassenleistungen und in 
der schriftlichen Prüfung mindestens die Zensur genügend erhalten haben, oder auch von solchen 
nur für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Fächern, in denen sie im letzten Halb- 
jahre mindestens Gutes geleistet haben. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich für 
einzelne Teile der Prüfung vom Rektor der Anstalt vertreten zu lassen. 
8 67. Unmittelbar vor dem Beginne der schriftlichen Reifeprüfung werden in einer 
Konferenz des Prüfungsausschusses alle Einzelzensuren für das letzte Halbjahr und die vor— 
läufige Hauptzensur für das Betragen protokollarisch festgelegt. Auf Grund derselben und 
der in der Reifeprüfung selbst erteilten Noten hat der Ausschuß unmittelbar nach Schluß der 
Prüfung zunächst alle Fachzensuren und dann die Hauptzensuren über Leistungen und Betragen 
für sämtliche Geprüfte zu bestimmen. 
Mündliche 
Prüfung. 
Zensur- 
erteilung.
	        
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