Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Gebühren. 
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Zugewiesene sind mündlich in allen wissenschaftlichen Fächern der Oberprima zu prüfen. 
Das Urteil über das Betragen ist in diesem Falle nicht in der Form einer Sittenzensur, 
sondern in einer allgemeinen Wendung auszusprechen auf Grund der beigebrachten Führungs— 
zeugnisse und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese. 
In den Zeugnissen Nichtstaatsangehöriger (siehe Absatz 1) ist der von der heimischen 
Unterrichtsverwaltung zur Ablegung der Reifeprüfung in Sachsen erteilten Genehmigung aus— 
drücklich Erwähnung zu tun. 
8 71. Für Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich. 
Zugewiesene (8 70) haben 30 A für die Prüfung zu entrichten. Die Einzahlung dieser 
Gebühren an die Schulkasse hat vor dem Beginne der Prüfung zu erfolgen. 
  
  
Nr. 21. Bekanntmachung, 
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landes— 
kulturrats betreffend; 
vom 1. April 1908. 
Das Ministerium des Innern hat für das laufende Jahr die Erhebung von Beiträgen 
zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats gemäß dem Gesetze vom 30. April 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 98) genehmigt und deren Höhe nach Gehör des Landeskulturrats auf 
12 Pfennig 
von jeder beitragspflichtigen Grundsteuereinheit festgesetzt. 
Diese Beiträge sind mit dem zweiten diesjährigen Grundsteuertermin zu entrichten. 
Dresden, den 1. April 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Seifert.
	        
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