Sächsisches Bundesreformproject. Neue Anträge der Mittelstaaten. 751
Bundes eine engere Vereinigung und zwar nur im Wege freier
Vereinbarung möglich sei; zugleich war der Wunsch beigefügt
über diesen Gegenstand eine doch fruchtlose Polemik nicht
fortzusetzen. Indes fanden sich Österreich, Baiern, Würtemberg,
Hannover, Hessen-Darmstadt und Nassau doch veranlaßt
gegen diese Auffassung mittelst identischer Noten Verwahrung
einzulegen, der sich auch Sachsen am 2. Februar anschloß, riefen
aber dadurch preußischerseits Entgegnungen hervor, welche in
sehr bestimmtem Tone jenen Regierungen sowohl den Anlaß
als die Berechtigung zu einer solchen Verwahrung absprachen
und es ablehnten auf einer anderen als der von ihr vorgeschlagenen
Basis sich in Unterhandlungen einzulassen 1). Das
einzige greifbare Resultat des Beust'schen Unternehmens bestand
also darin, der Nation aufs neue zugleich mit der Unumgänglichkeit
der Bundesreform auch die Unmöglichkeit dieselbe
ohne oder gegen Preußen durchzusetzen vor Augen gerückt und
es dahin gebracht zu haben, daß ein gänzlicher Stillstand der
Reformbewegung nicht mehr denkbar war.
Gerade aber die Furcht, daß Preußen, gestützt auf die
Sympathien des deutschen Volks sich derselben bemächtigen
könnte, trieb die Mittelstaaten unter Osterreichs Agide einen
neuen Anlauf zu nehmen. Während Beuft einer Einladung
der englischen Regierung folgte um Sachsen bei der Prämienvertheilung
am Schluß der londoner Weltausstellung zu vertreten,
versammelten sich ihre in Wien accreditierten Gesandten
unter Rechbergs Vorsitz um den Stein der Bundesreform
nochmals bergan zu wälzen. Am 14. August brachten sie ihre
Anträge auf Einberufung einer Delegiertenversammlung zu
Berathung eines gemeinsamen deutschen Civilprocesses und
Obligationsrechtes sowie auf Wiederaufnahme der Verhandlungen
über Einsetzung eines Bundesgerichts in Frankfurt ein.
Gleichförmigkeit der inneren Gesetzgebung wäre an sich gewiß
etwas höchst Wünschenswerthes gewesen, nur durfte sichs fragen,
ob dieser Vorschlag gerade jetzt, wo sich der Streit um die
1) Staatsarchid II, 177. 223—227. 230. 232 f. 251.