Strafen.
162 Verkehr mit Heu.
daß das Heu unter Zugrundelegung des Kauffpreises
ohne Gewinn an den Verbraucher abgegeben wird.
Den Gemeinden stehen die im § 15 der Bekanntmachung
des Bundesrats vom 25. September 1915
(Rl. 607) und 4. November 1915 (RGl. 728)
genaunten Verbände gleich.
8 13.
Wer den ihm nach §§ 2 mit 5, 7 Absatz II Satz 2, 9
Absatz IV Satz 3 und 11 obliegenden Verpflichtungen nicht
nachkommt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei
mildernden Umständen mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mk. bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
8 14.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 4. Fe—
bruar 1916 an die Stelle der Bekanntmachung über den
Verkehr mit Heu vom 18. November 1915.
München, Würzburg, Nürnberg, den 18. Febr. 1916.))
Der Kommandierende General
I. Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps#:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
Könitz.
1) Nr. 113761. Pressenotiz vom 19. Juli 1916. !½*
Das stellv. Generalkommando I bayer. Armeekorps gibt bekannt:
Er besteht Veranlassung, die Peteiligten darauf hinzuweisen, daß sich
die Bekanntmachung der drei stellv. Generalkommandos vom 18. Februar 1916
über den Verkehr mit Heu ohne weiteres auch auf das Heu der Ernte 1916
bezieht. Wer neues Heu erwerben will, hat sich daher genau so wie bei
altem Hen der Vermittlung der Heu Verteilungsstelle zu bedienen. Wer
neues Heu verkaufen oder liefern will, hat es der Heubezugsstelle unter
Angabe von Art, Menge, Güte, Abnahmeort und Lieferzeit anzubieten, die
angebotene Menge der Heubezugsstelle käuflich zu überlassen und nach ihrer
Anweisung zur angegebenen Lieferzeit zu liefern. Die mit Bundesrats-Bekanntmachung
festgesetzten Höchstpreise gelten nur für altes Heu. Für
neues Heu bezahlt die Heu-Bezugsstelle einen „angemessenen Ubernahmepreis“.
Dieser beträgt für den Zentner Feld= und Wiesenheu 4 & und für
den Zentner Kleehen 5 .X+N und zwar versteht sich dieser Preis nur für gute