Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Strafen.

162  Verkehr  mit  Heu.

daß  das  Heu  unter  Zugrundelegung  des  Kauffpreises
ohne  Gewinn  an  den  Verbraucher  abgegeben  wird.
Den  Gemeinden  stehen  die  im  §  15  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  vom  25.  September  1915
(Rl.  607)  und  4.  November  1915  (RGl.  728)
genaunten  Verbände  gleich.

8  13.

Wer  den  ihm  nach  §§  2  mit  5,  7  Absatz  II  Satz  2,  9
Absatz  IV  Satz  3  und  11  obliegenden  Verpflichtungen  nicht
nachkommt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  bei
mildernden  Umständen  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mk.  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

8  14.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  Wirkung  vom  4.  Fe—

bruar  1916  an  die  Stelle  der  Bekanntmachung  über  den

Verkehr  mit  Heu  vom  18.  November  1915.
München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  18.  Febr.  1916.))
Der  Kommandierende  General
I.  Bayer.  Armeekorps:
von  der  Tann.
Der  Kommandierende  General
II.  Bayer.  Armeekorps#:
Pflaum.
Der  Kommandierende  General
III.  Bayer.  Armeekorps:
Könitz.

1)  Nr.  113761.  Pressenotiz  vom  19.  Juli  1916.  !½*

Das  stellv.  Generalkommando  I  bayer.  Armeekorps  gibt  bekannt:
Er  besteht  Veranlassung,  die  Peteiligten  darauf  hinzuweisen,  daß  sich
die  Bekanntmachung  der  drei  stellv.  Generalkommandos  vom  18.  Februar  1916
über  den  Verkehr  mit  Heu  ohne  weiteres  auch  auf  das  Heu  der  Ernte  1916
bezieht.  Wer  neues  Heu  erwerben  will,  hat  sich  daher  genau  so  wie  bei
altem  Hen  der  Vermittlung  der  Heu  Verteilungsstelle  zu  bedienen.  Wer
neues  Heu  verkaufen  oder  liefern  will,  hat  es  der  Heubezugsstelle  unter
Angabe  von  Art,  Menge,  Güte,  Abnahmeort  und  Lieferzeit  anzubieten,  die
angebotene  Menge  der  Heubezugsstelle  käuflich  zu  überlassen  und  nach  ihrer
Anweisung  zur  angegebenen  Lieferzeit  zu  liefern.  Die  mit  Bundesrats-Bekanntmachung
  festgesetzten  Höchstpreise  gelten  nur  für  altes  Heu.  Für
neues  Heu  bezahlt  die  Heu-Bezugsstelle  einen  „angemessenen  Ubernahmepreis“.
  Dieser  beträgt  für  den  Zentner  Feld=  und  Wiesenheu  4  &  und  für
den  Zentner  Kleehen  5  .X+N  und  zwar  versteht  sich  dieser  Preis  nur  für  gute