Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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II. Hausierhandel. 
Personen, die im Grenzbezirke Hausierhandel betreiben, bedürfen hierzu eines beson— 
deren Erlaubnisscheins, der von jedem Hauptzollamte für die ihm unterstellten Teile des 
Grenzbezirks ausgestellt wird. Außerdem bedürfen sie für transportkontrollpflichtige Waren 
des unter Ziffer J vorgeschriebenen Transportausweises. Hinsichtlich anderer Waren haben 
sie sich über deren ordnungsmäßige Verzollung oder ihre inländische Abstammung durch 
Zollquittungen, Rechnungen der inländischen Lieferanten usw. oder durch eine ortspolizei- 
liche Bescheinigung darüber, daß die Waren ihr eigenes Erzeugnis sind, auszuweisen und 
diese Nachweise bei Ausübung ihres Hausiergewerbes im Grenzbezirke jederzeit bei sich 
zu führen. 
III. Ständiger Gewerbebetrieb. 
Jeder Gewerbtreibende, der im Grenzbezirke mit den unter Ziffer I aufgeführten 
Waren Handel treibt, ist verpflichtet, sich hinsichtlich der von ihm bezogenen derartigen 
Waren auf Verlangen der Zollbehörde durch Bücher, Zollquittungen, Rechnungen, Quit- 
tungen usw. über die ordnungsmäßige Verzollung oder die inländische Herkunft aus- 
zuweisen, soweit nicht für einzelne Teile des Grenzbezirks in bezug auf einzelne Waren- 
arten eine besondere Buchkontrolle bereits angeordnet ist oder künftig angeordnet 
werden wird. 
Dresden, am 2 1. April 190 8S. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger.
	        
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