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II. Hausierhandel.
Personen, die im Grenzbezirke Hausierhandel betreiben, bedürfen hierzu eines beson—
deren Erlaubnisscheins, der von jedem Hauptzollamte für die ihm unterstellten Teile des
Grenzbezirks ausgestellt wird. Außerdem bedürfen sie für transportkontrollpflichtige Waren
des unter Ziffer J vorgeschriebenen Transportausweises. Hinsichtlich anderer Waren haben
sie sich über deren ordnungsmäßige Verzollung oder ihre inländische Abstammung durch
Zollquittungen, Rechnungen der inländischen Lieferanten usw. oder durch eine ortspolizei-
liche Bescheinigung darüber, daß die Waren ihr eigenes Erzeugnis sind, auszuweisen und
diese Nachweise bei Ausübung ihres Hausiergewerbes im Grenzbezirke jederzeit bei sich
zu führen.
III. Ständiger Gewerbebetrieb.
Jeder Gewerbtreibende, der im Grenzbezirke mit den unter Ziffer I aufgeführten
Waren Handel treibt, ist verpflichtet, sich hinsichtlich der von ihm bezogenen derartigen
Waren auf Verlangen der Zollbehörde durch Bücher, Zollquittungen, Rechnungen, Quit-
tungen usw. über die ordnungsmäßige Verzollung oder die inländische Herkunft aus-
zuweisen, soweit nicht für einzelne Teile des Grenzbezirks in bezug auf einzelne Waren-
arten eine besondere Buchkontrolle bereits angeordnet ist oder künftig angeordnet
werden wird.
Dresden, am 2 1. April 190 8S.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.