Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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b) als Hauptfach: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht 
bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der gram— 
matischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatz 
und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke 
ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; Kenntnis der geschichtlichen Ent- 
wicklung der Sprache in ihren Hauptzügen und des Zusammenhanges der fran- 
zösischen Laute, Formen und Wortbildungen mit den lateinischen; ferner Kenntnis 
der allgemeinen Entwicklung der französischen Literatur, verbunden mit eingehender 
Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der 
Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des französischen Versbaues älterer und neuerer 
Zeit; Bekanntschaft mit der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sachliche Er- 
läuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
817. 
Englische Sprache. 
Zu fordern ist, wenn die englische Sprache gewählt wird 
a) als Nebenfach: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Ge- 
wöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax 
sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines für den modernen Sprachunter- 
richtsbetrieb ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und Ubung im 
mündlichen Gebrauche der Sprache; Übersicht über den Entwicklungsgang der eng- 
lischen Literatur seit Shakespeare, aus der einige Werke der hervorragendsten 
Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen; 
Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der gebräuchlichen Schriftsteller ins Deutsche und 
zu einer von gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen Dar- 
stellung in der fremden Sprache; 
b) als Hauptfach: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht 
bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der gram- 
matischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprach- 
schatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke 
ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; Kenntnis der geschichtlichen Ent- 
wicklung der Sprache in ihren Hauptzügen von der altenglischen Periode an; 
Kenntnis der allgemeinen Entwicklung der Literatur, verbunden mit eingehen- 
der Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus 
der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer
	        
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