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3. Für die Fertigstellung jeder einzelnen Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen,
vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe
der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in
Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist
eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der
erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter
des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach—
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen.
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (8 28,2) abzugeben. Wenn
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er—
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein.
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung
zuzuziehen.
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,26),
auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine
der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der
Prüfungsausschuß, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor--
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den
Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben
werden. "
§ 27.
Klausurarbeiten.
Der Prüfungsausschuß ist in allen Fällen, in welchen er es zur Ermittelung des
sicheren Besitzes der Kenntnisse für zweckmäßig erachtet, befugt, von dem Kandidaten
Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen.
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.