Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 213 — 
3. Für die Fertigstellung jeder einzelnen Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen, 
vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe 
der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in 
Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist 
eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der 
erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter 
des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach— 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche 
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (8 28,2) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er— 
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung 
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein. 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung 
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich 
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung 
zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,26), 
auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine 
der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der 
Prüfungsausschuß, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor-- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen 
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den 
Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben 
werden. " 
§ 27. 
Klausurarbeiten. 
Der Prüfungsausschuß ist in allen Fällen, in welchen er es zur Ermittelung des 
sicheren Besitzes der Kenntnisse für zweckmäßig erachtet, befugt, von dem Kandidaten 
Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. 
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.