Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 249 — 
Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
  
  
Inhatt: Nr. 53. Gesetz die Peha'tsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von Staats- 
beihiifen zu ihren Alterszulagen betr. S. 249. — Nr. 54. Ausführungsverordnung hierzu. S. 254. 
— Nr. 55. Geses, einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betr. S. 261. 
— Nr. 56. Bekanntmachung, die Zuweifung der in den Oberlausitzer Parochten lebenden fremden Kon- 
fessioneverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betr. S. 262. — Nr. 57. Bekanntmachung wegen 
Anderung des Statutes der Technischen Hochschule. S. 263. — Nr. 58. Verordnung, einige Abänderungen 
der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen betr. S. 263. — 
Nr. 59. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn Crimmitschau— 
Schweinsburg betr. S. 266. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der voll- 
spurigen Nebeneisenbahn Dürrröhrsdorf — Weißig — Bühlau betr. S. 266. — Nr. 61. Verordnung, die 
Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen betr. S. 267. — Nr. 62. Gesetz, die Besoldung der 
Richter betr. S. 267. 
  
Nr. 53. Gesetz, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung 
von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend; 
vom 15. Juni 1908. 
W8. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben eine anderweite Regelung der Gehalte der Volksschullehrer für nötig erachtet und 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
8l. Das zu Geldeswert angeschlagene Gesamteinkommen eines ständigen Lehrers 
an einer Volksschule darf nicht unter 1300 jährlich betragen. 
Die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht 
einzurechnen. 
Die Wohnungsentschädigung ist neben dem Gehalte stets besonders auszuwerfen. 
8 2. Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer 
unterstellt sind, ist neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung ein jährliches Ein- 
  
Ausgegeben zu Dresden den 13. Juli 1908. 36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.