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8 6. Eine Verminderung des mit der Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur
mit Genehmigung der obersten Schulbehörde vorgenommen werden.
8 7. Bei Schulen, welche einem Direktor nicht unterstehen, ist dem Lehrer und bei
Vorhandensein mehrerer Lehrer dem ersten Lehrer beziehentlich dem an seiner Stelle mit
der Leitung der Schule beauftragten Lehrer für die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte
aus der Schulkasse eine jährliche Vergütung von 100 4 und bei dem Vorhandensein von
vier oder mehr Lehrern eine solche von 200 A zu gewähren.
Diese Vergütung bleibt bei der Berechnung der Pension außer Betracht.
88. Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1900 wird durch folgende Be—
stimmung ersetzt: «
GegenbesondereVergütung,dienichtunter70JZjährlichfüreinewöchentliche
Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich an
der Volks- oder Fortbildungsschule zu übernehmen.
§ 9. Unter „Lehrer“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu
verstehen.
8 10. Den Schulgemeinden werden zur Aufbringung der von ihnen nach § 4 zu
zahlenden Dienstalterszulagen Beihilfen aus der Staatskasse in folgender Weise gewährt:
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schulstellen
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährlich Beihilfen in Höhe der
von ihnen in jedem Jahre gemäß § 4 zu zahlenden Dienstalterszulagen.
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen ein-
schließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienstalters-
zulagen jährliche Beihilfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder,
und zwar:
für das erste und zweite Tausend
je 6·.4 für ein Kind,
für das dritte bis fünfte Tausend
je 3%/ für ein Kind
und
für jedes weitere Kind
1.750.
Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 3 1. Mai des laufenden Jahres.
Diese Beihilfen dürfen den Betrag der nach § 4 zu zahlenden Alterszulagen nicht
übersteigen.
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