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Nr. 57. Bekanntmachung
wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule;
vom 22. Juni 1908.
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, dem § 13 des
Statutes der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902 (G.
u. V.-Bl. S. 17 flg.) folgende Fassung zu geben:
§ 13. Jede Abteilung bildet ein selbständiges Ganzes.
Jeder Professor wird bei seiner Anstellung mit Rücksicht auf das von ihm
vertretene Fach nach Gehör des Senates vom Ministerium einem bestimmten
Abteilungskollegium zugeteilt.
Die stimmfähigen Mitglieder des Abteilungskollegiums bestehen aus den
ordentlichen und den etatmäßig angestellten außerordentlichen Professoren.
Honorarprofessoren haben Sitz und Stimme im Abteilungskollegium nur bei
Behandlung der ihr Lehrgebiet betreffenden Fragen.
Andere Dozenten können zu den Sitzungen zugezogen werden, aber nur mit
beratender Stimme.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1908 in Kraft.
Dresden, am 22. Juni 1908.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. Beck.
Mönch.
Nr. 58. Verordnung,
einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900
erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend;
vom 26. Juni 1908.
Auf Grund von Artikel III des Gesetzes, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes
betreffend, vom 15. Juni 1908 (G. u. V.-Bl. S. 245 flg.) wird hiermit verordnet: