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8 1. Die Gehälter der Richter werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind, nach
Dienstaltersstufen geregelt.
8 2. Das für den Gehalt maßgebende Dienstalter (Besoldungsdienstalter) beginnt
in jeder Besoldungsgruppe mit dem Tage der ersten etatmäßigen Anstellung in einem zu
dieser Gruppe gehörenden Richteramte.
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das Diensteinkommen
der Stelle zu beziehen hat.
Die Aufrückung erfolgt nur vom Beginne des Kalendervierteljahres ab. Hat der Be-
amte das maßgebende Besoldungsdienstalter innerhalb eines Kalendervierteljahres erreicht,
so erfolgt die Aufrückung vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres ab.
Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Beziehungen maß-
gebenden Dienstalters keinen Einfluß.
8 3. Bei der ersten etatmäßigen Anstellung eines im Justizdienste beschäftigten
Assessors als Landrichter oder Amtsrichter wird die Zeit, während deren er schon den
Mindestgehalt eines Landrichters oder Amtsrichters bezogen hat, in vollem Umfange,
jedoch nicht über drei Jahre auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
8 4. Hat ein Richter vor seinem Ubertritt in ein zu einer anderen Besoldungsgruppe
gehörendes Richteramt oder ein Justizverwaltungsbeamter oder ein Staatsanwalt vor
seinem Eintritt in ein höheres Richteramt einen Gehalt bezogen, welcher den Mindestgehalt
der neuen Stelle erreicht oder übersteigt, so tritt er in die seinem bisherigen Gehalt ent-
sprechende Gehaltsstufe der neuen Besoldungsgruppe oder, wenn in dieser eine solche Stufe
nicht vorhanden ist, in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. Zugleich wird ihm die Zeit,
während deren er den letzten Gehalt in dem früheren Amte bezogen hat, auf sein Dienst-
alter in der neuen Gehaltsstufe angerechnet, jedoch nicht über die Dauer der für diese Stufe
bestimmten Aufrückungsfrist hinaus.
8 5. Tritt ein Staatsanwalt in das Amt eines Richters bei dem Landgericht oder
Amtsgericht ein, so wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters so festgesetzt, wie wenn
er zur Zeit seiner Ernennung zum Staatsanwalte, zum Landrichter oder Amtsrichter er-
nannt worden wäre.
8 6. Bei der Anstellung eines Richters kann das Justizministerium die Zeit, welche
der Anzustellende im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste des sächsischen Staates außer-
halb des höheren Justizdienstes, im Reichsdienst, im Landesdienste der Schutzgebiete oder
im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst eines deutschen Bundesstaates zugebracht hat,
sowie die Zeit seiner Wirksamkeit als Rechtsanwalt oder Notar ganz oder zum Teil auf
das Besoldungsdienstalter anrechnen.