Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem 
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird 
die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 4 erhoben. In 
solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom 
Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 
unter folgenden Vorbehalten: 
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit, während 
der ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordstation lagert, zählen bei den für die 
Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit. 
Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so wird 
die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß 
zur Gebührenerstattung gibt. 
VIII Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem 
Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbar- 
keitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer 
Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies 
der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, 
der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durchgang befördert hat, sonst 
der nächsten Küstenstation. 
X Die krschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat 
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
4. In § 17 ist unter ucd) hinter (§ 3, c) ein Komma zu setzen und 
sodann einzuschalten: 
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von deutschen 
Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme (§ 15a, v.). 
5. In § 20 ist unter 1 als zweiter Absatz einzuschalten: 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme 
gelten die Bestimmungen in § 15 a unter vur. 
6. In § 20 unter u ist im letzten Satze einzuschalten hinter 
„Seetelegrammen“: 
und von Funkentelegrammen, 
ferner hinter „§ 15“ 
und § 15 a.
	        
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