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4. Wird ein im aktiven Dienste befindlicher Militäranwärter usw. aus diesem Dienste
entlassen oder stirbt ein solcher, so hat die vorgesetzte Militärbehörde hiervon den An—
stellungsbehörden, in deren Bewerberverzeichnissen er geführt wird — im Falle der Ent—
lassung unter Mitteilung des künftigen Wohnorts und der etwa bewilligten Versorgungs-
gebührnisse —, sofort Kenntnis zu geben. 4Z
Bei dem Ubertritt eines solchen Militäranwärters in eine etatmäßige Stelle im Sinne
von § 13 bewendet es bei der Ausführungs= und Zusatzbestimmung Nr. 2 zu diesem
Paragraphen.
5. Die vorgesetzten Militärbehörden haben die Militäranwärter bei der Kommandierung
zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe zu befragen, ob sie zur Verhütung zweck-
loser Einberufungen auf bestimmte Zeit oder bis auf weitere Anzeige darauf verzichten, in
die Stellen, für die sie außerdem vorgemerkt sind, oder in einige dieser Stellen einberufen
zu werden. Die etwaigen Verzichterklärungen haben die Militärbehörden an die betreffenden
Anstellungsbehörden gelangen zu lassen.
Zu § 16.
1. Die Anstellungsbehörden lassen den Vermittelungsbehörden die vorgeschriebenen
Nachweisungen (Anlage J der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42) so zeitig zu-
gehen, daß sie jeden Sonnabend abgeschlossen und der Redaktion des Deutschen Reichs-
und Preußischen Staats-Anzeigers in Berlin eingesandt werden können.
Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen jeden Mittwoch
in der Vakanzenliste.
2. Sind im Laufe einer Woche bei einer Vermittelungsbehörde Nachweisungen der
Anstellungsbehörden nicht eingegangen, so ist dies der Redaktion gleichfalls mitzuteilen.
3. Jede Kommandobehörde und jeder Truppenteil bis einschließlich des Bataillons
oder der Abteilung und der detachierten Kompagnie, Eskadron und Batterie sowie jedes
Bezirkskommando erhalten eine Vakanzenliste, die Bezirkskommandos außerdem noch so
viele Listen, als Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagniebezirke vor-
handen sind. Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rechnung ge-
tragen werden.
Die Ubermittelung der Listen erfolgt durch die Postanstalten.
Die Regimentsstäbe empfangen die Vakanzenlisten für alle im Regimentsstabsquartier
befindlichen Teile des Regiments; den Bataillonen usw. der Infanterie und Artillerie, die
außerhalb des Regimentsstabsquartiers ihren Standort haben, geht die Vakanzenliste un-
mittelbar zu. Die Listen sind sofort nach ihrem Eingange von den betreffenden Stäben
auszugeben oder an die nicht im Stabsquartier befindlichen Kompagnien, Eskadrons und
Batterien weiterzubefördern.