Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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4. Wird ein im aktiven Dienste befindlicher Militäranwärter usw. aus diesem Dienste 
entlassen oder stirbt ein solcher, so hat die vorgesetzte Militärbehörde hiervon den An— 
stellungsbehörden, in deren Bewerberverzeichnissen er geführt wird — im Falle der Ent— 
lassung unter Mitteilung des künftigen Wohnorts und der etwa bewilligten Versorgungs- 
gebührnisse —, sofort Kenntnis zu geben. 4Z 
Bei dem Ubertritt eines solchen Militäranwärters in eine etatmäßige Stelle im Sinne 
von § 13 bewendet es bei der Ausführungs= und Zusatzbestimmung Nr. 2 zu diesem 
Paragraphen. 
5. Die vorgesetzten Militärbehörden haben die Militäranwärter bei der Kommandierung 
zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe zu befragen, ob sie zur Verhütung zweck- 
loser Einberufungen auf bestimmte Zeit oder bis auf weitere Anzeige darauf verzichten, in 
die Stellen, für die sie außerdem vorgemerkt sind, oder in einige dieser Stellen einberufen 
zu werden. Die etwaigen Verzichterklärungen haben die Militärbehörden an die betreffenden 
Anstellungsbehörden gelangen zu lassen. 
Zu § 16. 
1. Die Anstellungsbehörden lassen den Vermittelungsbehörden die vorgeschriebenen 
Nachweisungen (Anlage J der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42) so zeitig zu- 
gehen, daß sie jeden Sonnabend abgeschlossen und der Redaktion des Deutschen Reichs- 
und Preußischen Staats-Anzeigers in Berlin eingesandt werden können. 
Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen jeden Mittwoch 
in der Vakanzenliste. 
2. Sind im Laufe einer Woche bei einer Vermittelungsbehörde Nachweisungen der 
Anstellungsbehörden nicht eingegangen, so ist dies der Redaktion gleichfalls mitzuteilen. 
3. Jede Kommandobehörde und jeder Truppenteil bis einschließlich des Bataillons 
oder der Abteilung und der detachierten Kompagnie, Eskadron und Batterie sowie jedes 
Bezirkskommando erhalten eine Vakanzenliste, die Bezirkskommandos außerdem noch so 
viele Listen, als Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagniebezirke vor- 
handen sind. Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rechnung ge- 
tragen werden. 
Die Ubermittelung der Listen erfolgt durch die Postanstalten. 
Die Regimentsstäbe empfangen die Vakanzenlisten für alle im Regimentsstabsquartier 
befindlichen Teile des Regiments; den Bataillonen usw. der Infanterie und Artillerie, die 
außerhalb des Regimentsstabsquartiers ihren Standort haben, geht die Vakanzenliste un- 
mittelbar zu. Die Listen sind sofort nach ihrem Eingange von den betreffenden Stäben 
auszugeben oder an die nicht im Stabsquartier befindlichen Kompagnien, Eskadrons und 
Batterien weiterzubefördern.
	        
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