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Von jeder Garnisonveränderung ist dem örtlichen Postamte durch den Truppenteil
Kenntnis zu geben, und ein Mehrbedarf an Vakanzenlisten der Justiz- und Versorgungs-
abteilung des Kriegsministeriums anzuzeigen.
Die Vakanzenlisten können auch durch die Postanstalten gegen Entrichtung der fest—
gesetzten Gebühr bezogen werden.
4. Die Veröffentlichung der Vakanzenliste erfolgt außerdem noch in dem Wochenblatt:
„Der Kamerad. Amtliche Zeitung für den unter dem Protektorate Seiner Majestät des
Königs stehenden Sächsischen Militär-Vereins-Bund.“
Zu 818.
Es wird dem Ermessen der einzelnen Ministerien anheimgegeben, von der Bestimmung
Gebrauch zu machen, nach welcher bei Einberufung für den Dienst eines Bundesstaates
den diesem Staat angehörigen oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen
Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden kann.
Zu § 19.
Die von der Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über die Kommandierung
zur Probedienstleistung sind in Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42
enthalten.
Von dem im §19 Absatz 4 erwähnten Beschluß ist, sobald es sich um Militäranwärter
des aktiven Dienststandes handelt, dem Truppenteile zur Vermeidung von Uberhebungen
an Gebührnissen sofort Kenntnis zu geben.
Zu §.21.
Während der Anstellung auf Probe wird das Stelleneinkommen nach den für die
Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen gezahlt.
Zu §.23.
Die Nachweisung ist der Vermittelungsbehörde bis zum 15. des ersten Monats eines
jeden Kalendervierteljahres für das vorhergehende Vierteljahr einzusenden.
Zu 8§8 24 Absatz 5.
1. Mit der Handhabung der im Absatz 1 bis 4 bezeichneten Kontrollmaßregeln werden
die Ministerien je innerhalb ihres Geschäftskreises betraut.
2. Die den Ministerien untergeordneten Anstellungsbehörden haben im Januar
jedes Jahres ein tabellarisches Verzeichnis der während des vorhergegangenen Kalender-
jahres erledigten und besetzten, den Militäranwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen