Anlage
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Stellen nach dem Muster in Anlage 1, eintretendenfalls eine Fehlanzeige, bei dem vor-
gesetzten Ministerium einzureichen. Dieses prüft, ob bei der Besetzung den bestehenden
Vorschriften nachgegangen worden ist, und macht über die von ihm der Anstellungsbehörde
gegenüber etwa zu erhebenden Ausstellungen zu den einschlagenden Stellen des Verzeich-
nisses eine kurze Bemerkung. Jedes Ministerium stellt die Verzeichnisse zusammen und
teilt sie und die im vorhergegangenen Kalenderjahre von ihm selbst besetzten Stellen der
bezeichneten Art dem Gesamtministerium mit. Ein solches Verzeichnis wird auch von der
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen alljährlich dem Gesamtministerium mitgeteilt.
In der Spalte „Bemerkungen“ des Verzeichnisses ist alles das anzugeben, was etwa
gegenüber dem Inhalte der übrigen Spalten zur Rechtfertigung des Verfahrens noch er-
forderlich ist.
3. Die Anstellungsbehörden der Militärverwaltung haben diese Verzeichnisse alljähr-
lich bis zum 300. Januar ohne Begleitschreiben an das Kriegsministerium, Justiz= und
Versorgungsabteilung, einzureichen.
Zu 827.
1. Wenn sich Unteroffiziere nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins bei weiterem
Verbleiben im aktiven Militärdienste schlecht führen, so ist dies von den Generalkommandos
auf dem Versorgungsscheine zu vermerken.
2. Für verloren gegangene Zivilversorgungs= und Anstellungsscheine werden neue
Scheine nicht ausgefertigt; auf Ansuchen erteilt das Generalkommando, in dessen Bezirk
der Militäranwärter usw. wohnt, eine Bescheinigung darüber, unter welchem Tage und
von welcher Behörde der Schein erteilt worden war. Etwa seit Erteilung des Zivil-
versorgungs= oder Anstellungsscheins erfolgte gerichtliche Bestrafungen sind auf der Be-
scheinigung zu vermerken. Falls der Antragsteller im Zivildienst angestellt oder beschäftigt
war, so ist dies — unter Angabe der Gründe des Wiederausscheidens — ebenfalls zu
vermerken. Sollte der Schein eingezogen oder verwirkt sein, so ist die Ausfertigung einer
Bescheinigung zu versagen.