Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Anlage 
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Stellen nach dem Muster in Anlage 1, eintretendenfalls eine Fehlanzeige, bei dem vor- 
gesetzten Ministerium einzureichen. Dieses prüft, ob bei der Besetzung den bestehenden 
Vorschriften nachgegangen worden ist, und macht über die von ihm der Anstellungsbehörde 
gegenüber etwa zu erhebenden Ausstellungen zu den einschlagenden Stellen des Verzeich- 
nisses eine kurze Bemerkung. Jedes Ministerium stellt die Verzeichnisse zusammen und 
teilt sie und die im vorhergegangenen Kalenderjahre von ihm selbst besetzten Stellen der 
bezeichneten Art dem Gesamtministerium mit. Ein solches Verzeichnis wird auch von der 
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen alljährlich dem Gesamtministerium mitgeteilt. 
In der Spalte „Bemerkungen“ des Verzeichnisses ist alles das anzugeben, was etwa 
gegenüber dem Inhalte der übrigen Spalten zur Rechtfertigung des Verfahrens noch er- 
forderlich ist. 
3. Die Anstellungsbehörden der Militärverwaltung haben diese Verzeichnisse alljähr- 
lich bis zum 300. Januar ohne Begleitschreiben an das Kriegsministerium, Justiz= und 
Versorgungsabteilung, einzureichen. 
Zu 827. 
1. Wenn sich Unteroffiziere nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins bei weiterem 
Verbleiben im aktiven Militärdienste schlecht führen, so ist dies von den Generalkommandos 
auf dem Versorgungsscheine zu vermerken. 
2. Für verloren gegangene Zivilversorgungs= und Anstellungsscheine werden neue 
Scheine nicht ausgefertigt; auf Ansuchen erteilt das Generalkommando, in dessen Bezirk 
der Militäranwärter usw. wohnt, eine Bescheinigung darüber, unter welchem Tage und 
von welcher Behörde der Schein erteilt worden war. Etwa seit Erteilung des Zivil- 
versorgungs= oder Anstellungsscheins erfolgte gerichtliche Bestrafungen sind auf der Be- 
scheinigung zu vermerken. Falls der Antragsteller im Zivildienst angestellt oder beschäftigt 
war, so ist dies — unter Angabe der Gründe des Wiederausscheidens — ebenfalls zu 
vermerken. Sollte der Schein eingezogen oder verwirkt sein, so ist die Ausfertigung einer 
Bescheinigung zu versagen. 
 
	        
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