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Es sind vielmehr unter den an die Bewerber zu stellenden Anforderungen nur diejenigen
gemeint, welche sie befähigt erscheinen lassen, die zur Verwaltung einer Stelle nötigen
Kenntnisse während einer angemessenen Probedienstleistung sich anzueignen.
2. Die von der Preußischen Heeresverwaltung bezüglich der Kommandierung der im
aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter usw. im Interesse ihrer Zivilversorgung
gegebenen Bestimmungen gelten auch für den Kommunaldienst in Sachsen und sind in der
Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 enthalten)
3. Die Zahlung des Stelleneinkommens während der Anstellung auf Probe geschieht
nach den für die Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen. "
4. Die Anstellungsbehörde hat der dem Militäranwärter vorgesetzten Militärbehörde
Mitteilung zu machen, sobald ein bis dahin im aktiven Militärdienste befindlich gewesener
Militäranwärter eine etatmäßige Stelle erlangt oder angetreten hat, mit der Anspruch
oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Die empfangene
Mitteilung ist von der Militärbehörde an die Anstellungsbehörden, bei denen der Militär-
anwärter außerdem vorgemerkt ist, alsbald weiterzugeben.
5. Bei der Ablehnung von Bewerbungen sind die Gründe anzuführen, wegen deren
der Bewerber für die betreffende Stelle nicht geeignet ist. Die bloße Bezugnahme auf
§ 15 der Anstellungsgrundsätze genügt nicht.
Zu § 16.
Siehe zu §8 7 und 10.
Zu § 18.
1. Landeszentralbehörde im Königreiche Sachsen ist das Ministerium des Innern.
2. Die Anstellungsbehörden haben bis Ende Januar jeden Jahres nach Anlage 2 ein
Verzeichnis der während des vorhergegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten,
den Militäranwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen, eintretendenfalls
eine Fehlanzeige, bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft, ob bei der Besetzung
*) Die den zivilversorgungsberechtigten Staatsangehörigen eines Bundesstaates (§ 1 Absatz 3
der Grundsätze) bei den Kommunalbehörden usw. dieses Staates vorbehaltenen Stellen sind in Ansehung
nichtstaatsangehöriger Militäranwärter als vorbehaltene Stellen nicht zu betrachten und zu behandeln. Eine
Kommandierung solcher Militäranwärter zur Anstellung auf Probe oder zur Probedienst-
leistung in diese Stellen darf also nicht stattfinden (Nr. 18 Absatz 2 der Anlage L), und zum Zweck der
informatorischen Beschäftigung ist sie nur dann zulässig, wenn ein Militäranwärter nach gegen-
seitigem Ubereinkommen der beteiligten Dienststellen durch diese Beschäftigung seine Befähigung für eine den
Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden des Bundesstaates, wo er anstellungsberechtigt ist, vorbehaltene
Stelle dartun soll.
1908. 44
Anlage 2.