Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 317 — 
die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). 
Diese Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt 
eingeht, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst 
Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften des Abs. vI 
eingeliefert worden ist. 
Bis zum Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben 
hat, haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange 
haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser 
Brief von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen 
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
IX Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die 
von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (u) 
beigefügt, so werden diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an 
einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest- 
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, 
die den Protest zu erheben hat. 
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, ur bezeichneten Art verwandt worden 
sind, werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
weitergegeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der 
Protest durch die Post erhoben werden soll. 
Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben worden 
sind, finden die Vorschriften des § 18, X Anwendung. 
X Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbrief 30 ; 
2. Bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die 
tarifmäßige Postanweisungsgebühr (§ 20, 10; 
3 sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500.4 einschließliig LA, 
EEIIIIeIIIIII 14504, 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 4, 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (8 37y7)0 25 . 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen ent- 
stehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.