— 18 —
Bei Schulen, für welche eigene Arzte angestellt sind, ist die Anzeige an den Bezirks-
arzt vom Schularzte zu erstatten, mit dem sich der Bezirksarzt über die zu treffenden An-
ordnungen vernehmen wird.
4. Pocken sind im ersten Krankheitsfalle, Masern im ersten Todesfalle oder wenn
die Erkrankungen so zahlreich sind, daß die Schließung des Unterrichts in Frage kommt,
Scharlach, Diphtheritis und Keuchhusten dann anzuzeigen, wenn gleichzeitig oder bald nach-
einander mehr als drei Erkrankungen vorkommen.
85. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn ansteckende Krankheiten bei Be-
wohnern des Schulhauses vorkommen.
86. Schüler, welche an ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, sind erst nach völliger
Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, bei Pocken
und Scharlach erst nach sechs, bei Masern erst nach vier Wochen vom Tage der Erkrankung,
bei Keuchhusten erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum
Schulbesuche wieder zuzulassen.
Die Wiederzulassung von Lehrern und Schülern zum Unterrichte nach dem Überstehen
der Diphtherie ist möglichst davon abhängig zu machen, daß das Verschwinden der Diph-
theriebazillen aus dem Mundschleim durch bakteriologische Untersuchung festgestellt ist.
87. Über Ausschließung gesunder Schüler, in deren Familien oder Wohnungen
ansteckende Krankheiten vorgekommen sind, vom Schulbesuche ist nach Gehör des Bezirks-
arztes zu beschließen.
8 S. Wegen Desinfektion der Schulräume ist den Anordnungen des Bezirksarztes
nachzugehen.
§ 9. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Erscheinungen
erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen= oder Kehlkopftuberkulose erwecken — Müdig-
keit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf usw. —, einen Arzt befragen, und daß dieser
für die bakteriologische Untersuchung des Auswurfs besorgt ist.
8 10. Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen ansteckender Krank-
heiten in Internaten, Alumnaten, Pensionaten und dergleichen empfiehlt es sich, daß der
Anstaltsvorsteher nur dann Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt,
wenn deren Entlassung nach ärztlichem Gutachten nicht die Gefahr der Verschleppung der
Krankheit in sich schließt.
8 11. Die vorstehenden Anordnungen haben sowohl für höhere Unterrichtsanstalten
wie für Volksschulen, öffentliche und private, Geltung.