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(Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht- und Viehhöfen, Tierkliniken und ähnlichen An—
stalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung
und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der
Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvordruck angeführten
Bestimmungen nachzugehen.
#3. Die Umfrage ist am 1. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu beendigen.
Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu beziehen.
4. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den Amts-
hauptmannschaften) bis spätestens den 22. November dieses Jahres durch das Statistische
Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks an jede Gemeinde genügenden
Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet werden.
8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an
die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen.
8 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen,
daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklich-
keit entsprechend bewirkt werden.
8 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören,
so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern für
jeden Besitzer getrennt anzugeben.
8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde
oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, dritten
oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite
neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu benummern (Liste Nr. 1,
2 usw.).
Die Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullen-
unterhaltung erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zucht-
bullen betreffend, vom 30. April 1906) Abschriften von den Ortslisten anzufertigen und
erhalten zu diesem Zwecke die doppelte Anzahl der für die Aufnahme erforderlichen Orts-
listenvordrucke vom Statistischen Landesamt zugesandt.
§ 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich der von
der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu
veranlassen.