Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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3. Kenntnis der wichtigsten Grundsätze und Formen des Unterrichts, der Schulzucht 
oder Schulpflege, 
4. Vertrautheit mit den methodischen Problemen des fremdsprachlichen Unterrichts 
und den amtlichen Vorschriften und Lehrplänen für denselben in den verschiedenen Schul- 
arten, 
5. a) von Bewerbern, welche die Lehrbefähigung in der französischen Sprache 
nachweisen wollen: 
Einsicht in den französischen Versbau und Ubersicht über den Entwicklungsgang 
der französischen Literatur, besonders aus dem 17. Jahrhundert, aus der einige 
Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit 
Verständnis gelesen sein müssen, 
b) von Bewerbern, welche die Lehrbefähigung in der englischen Sprache nach- 
weisen wollen: 
UÜbersicht über den Entwicklungsgang der englischen Literatur seit Chaucer, 
aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der 
neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel zwei 
Stunden. 
Die Prüfung wird mit Ausnahme der allgemeinen Erziehungs= und Unterrichtslehre 
und der Methodik des fremdsprachlichen Unterrichts, welche in deutscher Sprache geprüft 
werden, in der betreffenden Fremdsprache abgehalten. 
8 10. In der praktischen Prüfung ist eine Lehrprobe aus dem Gebiete des fremd- 
sprachlichen Unterrichts in einer Klasse einer höheren Lehranstalt abzulegen. 
Die Unterrichtssprache ist hierbei in der Regel die französische beziehentlich die 
englische. « 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Prüfungskommission von dem 
Vorsitzenden bestimmt und durch das Los verteilt. 
Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe wird ein Tag (24 Stunden) gewährt. 
Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf einzureichen. 
§ 11. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel 
hat Zurückweisung von der Prüfung oder, wenn die Täuschung erst nach Beendigung der 
Prüfung entdeckt wird, die Verweigerung beziehentlich Ungültigkeitserklärung des Prüfungs- 
zeugnisses zur Folge. 
Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel 
zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung beziehent- 
Praktische 
Prüfung. 
Folgen 
unerlaubter 
Hilfe
	        
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