Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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8 12. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden für einzelne Orte oder 
Schulen werden durch dieselben nicht ausgeschlossen. 
Die hierüber bereits erlassenen Anordnungen bleiben in Geltung. 
8 13. Anträge auf Vornahme unentgeltlicher bakteriologischer Untersuchungen der. in 
§§ 6 und 9 bezeichneten Art sind durch die behandelnden Ärzte an die Zentralstelle für 
öffentliche Gesundheitspflege in Dresden (Technische Hochschule) zu richten. 
8 14. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Die Verordnungen vom 8. November 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 252) und vom 8. Mai 
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 438) werden hiermit aufgehoben. 
Dresden, den 27. Februar 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mörch. 
  
  
zur Ausführung des 8§ 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes 
vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.); 
vom 29. Februar 1908. 
Naoch § 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes ruht in gewissen, daselbst 
näher bezeichneten Grenzen das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes neben 
einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wiederanstellung oder Beschäf- 
tigung des Verstorbenen in einer der im § 24 des Offizierpensionsgesetzes und § 36 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Stellen des Zivil= oder Gendarmeriedienstes 
zusteht. 
Damit dieser Vorschrift entsprochen werden kann, haben die Zivilbehörden von den 
durch sie verfügten Bewilligungen von Versorgungsgebührnissen an Hinterbliebene 
ehemaliger Offiziere, die zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine lebenslängliche 
Militärpension hatten, 
ehemaliger Militärpersonen der Unterklassen, die nach mindestens achtzehnjähriger 
Militärdienstzeit eine Rente (Militärpension) zu beziehen hatten, und 
ehemaliger Militärpersonen der Unterklassen, die vor Ablauf von sechs Jahren nach 
der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste gestorben sind, 
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