Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nr. 12. Gesetz 
zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864, die Ausübung 
der Jagd betreffend; 
vom 9. März 1908. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: 
81. Ders 14 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 
1864 (G.= u. V.-Bl. S. 405 flg.) erhält folgende Fassung: 
(1) Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke und die- 
jenigen auf fremdem Grund und Boden Jagdberechtigten, welche nicht nach § 3 
zur selbständigen Ausübung der Jagd berechtigt sind (§ 7), bilden in bezug auf 
alle die Ausübung der Jagd und die Verwendung der Jagdnutzungen betreffenden 
Angelegenheiten eine Genossenschaft. 
(2) Die Ausübung der Jagd unterliegt der Beschlußfassung der Genossenschaft. 
Die Minderheit hat sich hierbei den Beschlüssen der Mehrheit nach den Be- 
stimmungen in § 16 zu unterwerfen. · 
(3) Die Jagdnutzungen sind nach Abzug der der Genossenschaft zur Last fallen- 
den Ausgaben unter die Mitglieder nach dem Verhältnisse des Flächeninhalts der 
jagdbaren Grundstücke zu verteilen. Eine andere Verteilung oder Verwendung 
dieser Nutzungen ist nur zulässig, wenn über die Abänderung selbst, sowie über 
deren Dauer Einstimmigkeit sämtlicher Mitglieder der Jagdgenossenschaft urkund- 
lich erwiesen ist; die Erklärung des Eigentümers oder Nutznießers eines zu dem 
Jagdbezirke gehörenden Grundstücks bindet den Nachfolger im Eigentum oder in 
der Nutznießung auf so lange, als dieser nicht selbst dem Vorstande der Jagd- 
genossenschaft schriftlich angezeigt hat, daß er die Erklärung seines Rechtsvor- 
gängers nicht genehmige. 
8 2. In § 16 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden die Worte: „und 
Verwendung der Jagdnutzungen“ beziehentlich „und die Verwendung der Jagdnutzungen"“ 
gestrichen.
	        
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