Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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§ 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. März 1892 treten mit dem 1. Januar 1909 
außer Kraft. 
8 5. Von den in 8§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen sind diejenigen Geist- 
lichen und Lehrer, welche den in § 4 festgestellten Höchstbetrag der Pension beziehen, sowie 
diejenigen Geistlichen und Lehrer ausgeschlossen, deren Pensionen unter Hinzurechnung der 
Pensionen aus Spezialkassen den Betrag des letzten Amtseinkommens bereits erreichen — 
vergl. § 16 Absatz 2 des Gesetzes, die Emeritierung der evangelisch-lutherischen Geistlichen 
betreffend, vom 8. April 1872 und § 14 Absatz 2 des Gesetzes, die Emeritierung ständiger 
Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 3 1. März 1870 —. 
Würde die Gewährung der in den §§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen in 
ihrem vollen Betrage zur Folge haben, daß entweder die Pension eines Geistlichen oder 
Lehrers mehr als 7750 % betrüge, oder daß die Pension eines Geistlichen oder Lehrers, 
einschließlich der Pensionsbezüge aus Spezialkassen, den Betrag des letzten Amtseinkommens 
überstiege, so ist die Pension im ersteren Falle nur bis auf 7750%4, im letzteren Falle 
nur bis zum Betrage des letzten Amtseinkommens zu erhöhen. 
Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 und 2 sind denjenigen Geistlichen und Lehrern, 
die bis zum 30. Juni 1909 aus der von ihnen bereits im Jahre 190 8 bekleideten Stelle 
in den Ruhestand treten, und den Hinterlassenen solcher Geistlicher und Lehrer, die bis 
zum 30. Juni 1909 versterben, die Pensionen mindestens in dem Betrage auszusetzen, 
der nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Geistlichen und Lehrer oder für deren Hinter- 
lassene zu berechnen gewesen sein würde, wenn die Geistlichen und Lehrer bereits am 
31. Dezember 1908 in den Ruhestand getreten oder verstorben wären. 
86. Der niedrigste Pensionssatz der Hinterlassenen solcher Geistlicher und Lehrer, 
die am 1. Januar 1909 oder nach diesem Zeitpunkte versterben oder in Pension treten, 
beträgt 
a) für Witdben 300 . 
b) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt 60 — 
und 
c) für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebtß . . . 90- 
Diese Bestimmung sindet auch Anwendung auf die nach §§ 2 und 3 zu erhöhenden 
Pensionen der Witwen und Kinder derjenigen Geistlichen und Lehrer, die entweder vor 
dem 1. Januar 1909 verstorben sind oder am 1. Januar 1909 zwar noch leben, aber 
an diesem Tage schon in Pension stehen und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen im 
Pensionsstande verbleiben. 
8 7. In gleicher Weise, wie es in vorstehendem hinsichtlich der Pensionen bestimmt 
ist, können auch die auf Grund der in §§ 1 und 2 angezogenen Gesetze ausgesetzten jähr-
	        
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