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§ 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. März 1892 treten mit dem 1. Januar 1909
außer Kraft.
8 5. Von den in 8§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen sind diejenigen Geist-
lichen und Lehrer, welche den in § 4 festgestellten Höchstbetrag der Pension beziehen, sowie
diejenigen Geistlichen und Lehrer ausgeschlossen, deren Pensionen unter Hinzurechnung der
Pensionen aus Spezialkassen den Betrag des letzten Amtseinkommens bereits erreichen —
vergl. § 16 Absatz 2 des Gesetzes, die Emeritierung der evangelisch-lutherischen Geistlichen
betreffend, vom 8. April 1872 und § 14 Absatz 2 des Gesetzes, die Emeritierung ständiger
Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 3 1. März 1870 —.
Würde die Gewährung der in den §§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen in
ihrem vollen Betrage zur Folge haben, daß entweder die Pension eines Geistlichen oder
Lehrers mehr als 7750 % betrüge, oder daß die Pension eines Geistlichen oder Lehrers,
einschließlich der Pensionsbezüge aus Spezialkassen, den Betrag des letzten Amtseinkommens
überstiege, so ist die Pension im ersteren Falle nur bis auf 7750%4, im letzteren Falle
nur bis zum Betrage des letzten Amtseinkommens zu erhöhen.
Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 und 2 sind denjenigen Geistlichen und Lehrern,
die bis zum 30. Juni 1909 aus der von ihnen bereits im Jahre 190 8 bekleideten Stelle
in den Ruhestand treten, und den Hinterlassenen solcher Geistlicher und Lehrer, die bis
zum 30. Juni 1909 versterben, die Pensionen mindestens in dem Betrage auszusetzen,
der nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Geistlichen und Lehrer oder für deren Hinter-
lassene zu berechnen gewesen sein würde, wenn die Geistlichen und Lehrer bereits am
31. Dezember 1908 in den Ruhestand getreten oder verstorben wären.
86. Der niedrigste Pensionssatz der Hinterlassenen solcher Geistlicher und Lehrer,
die am 1. Januar 1909 oder nach diesem Zeitpunkte versterben oder in Pension treten,
beträgt
a) für Witdben 300 .
b) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt 60 —
und
c) für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebtß . . . 90-
Diese Bestimmung sindet auch Anwendung auf die nach §§ 2 und 3 zu erhöhenden
Pensionen der Witwen und Kinder derjenigen Geistlichen und Lehrer, die entweder vor
dem 1. Januar 1909 verstorben sind oder am 1. Januar 1909 zwar noch leben, aber
an diesem Tage schon in Pension stehen und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen im
Pensionsstande verbleiben.
8 7. In gleicher Weise, wie es in vorstehendem hinsichtlich der Pensionen bestimmt
ist, können auch die auf Grund der in §§ 1 und 2 angezogenen Gesetze ausgesetzten jähr-