Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 62. 145
werden. Zur Verechnung derselben wird die im Artikel 60
interimistisch festgestellte Friedens=Präsenzstärke so lange festgehalten,
bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militär=Ausgabe=Etats wird die auf
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation
des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
1. a. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung; statt
dessen ist in Ziff. III § 5 Nr. II des bayr. Vertrags bestimmt: „Bayern
verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen
einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß
der Kopfstärke durch den Militäretat des deutschen Bundes für die
übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird. Dieser Geldbetrag
wird im Bundesbudget für das k. bayr. Kontingent in Einer Summe
ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Specialetats geregelt,
deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt. Hiefür werden im Allgemeinen
diejenigen Etats=Ansätze nach Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche
für das übrige Bundesheer in den einzelnen Theilen ausgeworfen sind;“
vergl. hiezu unten Art. 72 Note 1.
Hieraus, sowie aus den unten zu Art. 63 der Verf. angeführten
Vereinbarungen über die Gleichheit des bayrischen Heeres mit den übrigen
deutschen Kontingenten in Bezug auf Organisation, Formation,
Ausbildung und Gebühren, dann aus den betreffenden Verhandlungen
im norddeutschen Reichstage von 1870 (Stenog. Ber. S. 123 u. 146)
ergiebt sich:
α. daß Bayern im Allgemeinen und im Einzelnen in Bezug auf
das Militärwesen verhältnißmäßig ganz die nemlichen Obliegenheiten hat,
wie die übrigen deutschen Staaten,
β. daß sich das Budgetrecht des Reichstags, jedoch in beschränktem
Maaße, auch auf das bayrische Militärbudget erstreckt, und daß die Gesammtsumme,
welche durch Reichsgesetz für dasselbe bestimmt wird, als
Ausgabe des Reichs in dessen Budget erscheint (Erklärung des Präsid.
des Bundeskanzleramts stenog. Ber. 1870 S. 146),
γ. daß, wenn auch die Specialetats für Bayern nicht unmittelbar
vom Reiche aufgestellt werden, doch das gesammte Reichsmilitärbudget
mit allen Einzelheiten als eine gemeinschaftliche Angelegenheit zu betrachten
ist, und daß ebendeßhalb die Reichstagsabgeordneten aus Bayern an der
Abstimmung über die Specialetats des zunächst Bayern nicht berührenden
Militärbudgets des Reiches theilzunehmen haben, und
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