Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  62.  145

werden.  Zur  Verechnung  derselben  wird  die  im  Artikel  60
interimistisch  festgestellte  Friedens=Präsenzstärke  so  lange  festgehalten,
  bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Reichsheer
  und  dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.


Bei  der  Feststellung  des  Militär=Ausgabe=Etats  wird  die  auf
Grundlage  dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation
des  Reichsheeres  zu  Grunde  gelegt.

1.  a.  Dieser  Artikel  findet  auf  Bayern  keine  Anwendung;  statt
dessen  ist  in  Ziff.  III  §  5  Nr.  II  des  bayr.  Vertrags  bestimmt:  „Bayern
verpflichtet  sich,  für  sein  Kontingent  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen
  einen  gleichen  Geldbetrag  zu  verwenden,  wie  nach  Verhältniß
  der  Kopfstärke  durch  den  Militäretat  des  deutschen  Bundes  für  die
übrigen  Theile  des  Bundesheeres  ausgesetzt  wird.  Dieser  Geldbetrag
wird  im  Bundesbudget  für  das  k.  bayr.  Kontingent  in  Einer  Summe
ausgeworfen.  Seine  Verausgabung  wird  durch  Specialetats  geregelt,
deren  Aufstellung  Bayern  überlassen  bleibt.  Hiefür  werden  im  Allgemeinen
diejenigen  Etats=Ansätze  nach  Verhältniß  zur  Richtschnur  dienen,  welche
für  das  übrige  Bundesheer  in  den  einzelnen  Theilen  ausgeworfen  sind;“
vergl.  hiezu  unten  Art.  72  Note  1.

Hieraus,  sowie  aus  den  unten  zu  Art.  63  der  Verf.  angeführten
Vereinbarungen  über  die  Gleichheit  des  bayrischen  Heeres  mit  den  übrigen
  deutschen  Kontingenten  in  Bezug  auf  Organisation,  Formation,
Ausbildung  und  Gebühren,  dann  aus  den  betreffenden  Verhandlungen
im  norddeutschen  Reichstage  von  1870  (Stenog.  Ber.  S.  123  u.  146)
ergiebt  sich:

α.  daß  Bayern  im  Allgemeinen  und  im  Einzelnen  in  Bezug  auf
das  Militärwesen  verhältnißmäßig  ganz  die  nemlichen  Obliegenheiten  hat,
wie  die  übrigen  deutschen  Staaten,

β. daß  sich  das  Budgetrecht  des  Reichstags,  jedoch  in  beschränktem
Maaße,  auch  auf  das  bayrische  Militärbudget  erstreckt,  und  daß  die  Gesammtsumme,
  welche  durch  Reichsgesetz  für  dasselbe  bestimmt  wird,  als
Ausgabe  des  Reichs  in  dessen  Budget  erscheint  (Erklärung  des  Präsid.

des  Bundeskanzleramts  stenog.  Ber.  1870  S.  146),

γ.  daß,  wenn  auch  die  Specialetats  für  Bayern  nicht  unmittelbar
vom  Reiche  aufgestellt  werden,  doch  das  gesammte  Reichsmilitärbudget
mit  allen  Einzelheiten  als  eine  gemeinschaftliche  Angelegenheit  zu  betrachten
ist,  und  daß  ebendeßhalb  die  Reichstagsabgeordneten  aus  Bayern  an  der
Abstimmung  über  die  Specialetats  des  zunächst  Bayern  nicht  berührenden
Militärbudgets  des  Reiches  theilzunehmen  haben,  und

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