Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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kann für ihre Person der Anschluß an die Landeskirche vom Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistorium nach gutachtlicher Vernehmung des ständigen Ausschusses der Landessynode 
und mit Zustimmung der in Evungelicids beauftragten Staatsminister gewährt werden. 
8 7. Sowohl die auswärtigen Gemeinden zugeordneten, wie die für ihre Person an 
die Landeskirche angeschlossenen Geistlichen stehen unter der Aufsicht und Disziplinargewalt 
des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums. 
Die für die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen 
jeweilig geltenden Disziplinarbestimmungen finden sinngemäß Anwendung. Die in denselben 
gesetzten Fristen gelten, soweit es sich um schriftlichen Verkehr zwischen dem auswärtigen 
Geistlichen und einer amtlichen Stelle im Königreiche Sachsen oder umgekehrt handelt, für 
eingehalten, wenn das Schriftstück innerhalb der Frist zur Post gegeben ist. Von münd- 
licher Verhandlung kann, falls sie mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein 
würde, abgesehen werden. Jedoch muß die persönliche Vernehmung des Angeschuldigten 
vor der Disziplinarbehörde auf seinen Antrag stattfinden. Auf Ersatz der ihm hierdurch 
erwachsenden Kosten steht ihm kein Anspruch zu. 
8 8. Die Amtspflichten der Geistlichen richten sich nach den von diesen bei ihrer 
Ordination und ihren Verpflichtungen abgelegten Gelöbnissen und außerdem, ebenso wie 
ihre Rechte zunächst nach den darüber in der genehmigten Gemeindeordnung getroffenen 
Bestimmungen. Soweit die Gemeindcordnung Bestimmungen nicht enthält und auch Vor- 
schriften gegenwärtigen Kirchengesetzes nicht ergänzend einschlagen, greifen die allgemeinen 
Vorschriften für die im Dienste der Landeskirche angestellten Geistlichen Platz. 
§ 9. Denjenigen Geistlichen, welche vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium 
zu auswärtigen Gemeinden (88 1 flg.) abgeordnet sind oder welchen nach § 6 für ihre 
Person der Anschluß an die Landeskirche gewährt ist, wird die in diesem Verhältnisse ver- 
brachte Dienstzeit ebenso angerechnet, als wäre sie im geistlichen Amte der Landeskirche 
selbst verbracht. 
Im einzelnen Falle solcher Art kann das Landeskonsistorium bestimmen, daß und in 
welcher Dauer auch diejenige Zeit, die zur Ubersiedelung nach dem auswärtigen Dienstorte 
und von da wieder hinweg erforderlich ist, als Dienstzeit gleich der im geistlichen Amte 
der Landeskirche verbrachten angerechnet wird. 
8 10. Tritt während der nach § 9 anzurechnenden Zeit bei einem der dort bezeich- 
neten Geistlichen dauernde körperliche oder geistige Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 
65. Lebensjahres oder des 40. Dienstjahres oder der Tod ein, so finden auf ihn und seine 
Hinterlassenen die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der landeskirch- 
lichen Geistlichen und ihrer Hinterlassenen so Anwendung, als hätte er bis dahin im ständigen 
geistlichen Amte der Landeskirche innerhalb des Königreichs Sachsen selbst gestanden.
	        
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