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Antrag des Gutsbesitzers ein Statut erlassen werden, welches die Unterverteilung
der Verbandslasten regelt und hierbei den mitheranzuziehenden Grundbesitzern,
Erbbauberechtigten oder sonstigen Einwohnern des Gutsbezirkes eine entsprechende
Mitwirkung einräumt. Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten vom
Kreisausschusse festgestellt. Dabei muß die Regelung der Beitragspflicht nach dem
Interesse der Beteiligten an den Aufgaben des Zweckverbandes erfolgen. Das
Statut unterliegt der Bestätigung durch den Bezirksausschuß. Die Bestätigung
ist insbesondere auch dann zu versagen, wenn die Vorteile der Beteiligten an
dem Zweckverbande nicht in richtigem Verhältnisse zu den von ihnen zu über—
nehmenden Lasten stehen. Einwohner des Gutsbezirkes, die in einem Lohnoder
Dienstverhältnisse zum Gutsbesitzer stehen, scheiden bei der Unterverteilung
der Verbandslasten aus.
819.
Die auf Beschluß des Verbandsausschusses vom Verbandsvorsteher anzustellenden
Beamten des Zweckverbandes gelten als Beamte von Landgemeinden,
bei Beteiligung von Städten oder Landkreisen als solche von Städten.
Wenn der Zweckverband eine bis dahin von einem Verbandsgliede geführte
Verwaltung übernimmt, so ist er verpflichtet, die bisher von diesem hierfür angestellten
Beamten mit ihren Besoldungs= und Ruhegehaltsansprüchen auf Verlangen
des Verbandsglieds in seinen Dienst zu übernehmen. Die Beamten
treten in diesem Falle in den Dienst des Zweckverbandes über.
20.
Die Angehörigen der Verbandsglieder sind zur Mitbenutzung der öffentlichen
Anlagen, Anstalten und Einrichtungen des Zweckverbandes nach Maßgabe
der für diese bestehenden Bestimmungen berechtigt.
Soweit Gutsbezirke zu den Verbandsgliedern gehören und eine Unterverteilung
der Verbandslasten gemäß § 18 K#. 2 erfolgt, haben die zu den
Verbandslasten mitherangezogenen Grundbesitzer, Erbbauberechtigten und Einwohner
die gleichen Rechte wie Gemeindeangehörige.
21.
Auf Beschwerden und Einsprüche, welche betreffen
1. das Recht zur Mitbenutzung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen
des Zweckverbandes,
2. die Heranziehung zu den Gebühren, Beiträgen und Umlagen für Verbandszwecke,
beschließt der Verbandsvorsteher.
Einsprüche in den Fällen zu 2 sind binnen einer Ausschlußfrist von vier
Wochen einzulegen.
Gegen die auf Beschwerden und Einsprüche ergangenen Beschlüsse findet
binnen einer Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren