Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

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Antrag  des  Gutsbesitzers  ein  Statut  erlassen  werden,  welches  die  Unterverteilung
der  Verbandslasten  regelt  und  hierbei  den  mitheranzuziehenden  Grundbesitzern,
Erbbauberechtigten  oder  sonstigen  Einwohnern  des  Gutsbezirkes  eine  entsprechende
Mitwirkung  einräumt.  Das  Statut  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  vom
Kreisausschusse  festgestellt.  Dabei  muß  die  Regelung  der  Beitragspflicht  nach  dem
Interesse  der  Beteiligten  an  den  Aufgaben  des  Zweckverbandes  erfolgen.  Das
Statut  unterliegt  der  Bestätigung  durch  den  Bezirksausschuß.  Die  Bestätigung
ist  insbesondere  auch  dann  zu  versagen,  wenn  die  Vorteile  der  Beteiligten  an
dem  Zweckverbande  nicht  in  richtigem  Verhältnisse  zu  den  von  ihnen  zu  über—
nehmenden  Lasten  stehen.  Einwohner  des  Gutsbezirkes,  die  in  einem  Lohnoder
  Dienstverhältnisse  zum  Gutsbesitzer  stehen,  scheiden  bei  der  Unterverteilung
der  Verbandslasten  aus.
819.

Die  auf  Beschluß  des  Verbandsausschusses  vom  Verbandsvorsteher  anzustellenden
  Beamten  des  Zweckverbandes  gelten  als  Beamte  von  Landgemeinden,
bei  Beteiligung  von  Städten  oder  Landkreisen  als  solche  von  Städten.

Wenn  der  Zweckverband  eine  bis  dahin  von  einem  Verbandsgliede  geführte
Verwaltung  übernimmt,  so  ist  er  verpflichtet,  die  bisher  von  diesem  hierfür  angestellten
  Beamten  mit  ihren  Besoldungs=  und  Ruhegehaltsansprüchen  auf  Verlangen
  des  Verbandsglieds  in  seinen  Dienst  zu  übernehmen.  Die  Beamten
treten  in  diesem  Falle  in  den  Dienst  des  Zweckverbandes  über.

20.

Die  Angehörigen  der  Verbandsglieder  sind  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
  Anlagen,  Anstalten  und  Einrichtungen  des  Zweckverbandes  nach  Maßgabe
der  für  diese  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Soweit  Gutsbezirke  zu  den  Verbandsgliedern  gehören  und  eine  Unterverteilung
  der  Verbandslasten  gemäß  §  18  K#.  2  erfolgt,  haben  die  zu  den
Verbandslasten  mitherangezogenen  Grundbesitzer,  Erbbauberechtigten  und  Einwohner
  die  gleichen  Rechte  wie  Gemeindeangehörige.

21.
Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  welche  betreffen
1.  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  Anlagen,  Anstalten  und  Einrichtungen
des  Zweckverbandes,
2.  die  Heranziehung  zu  den  Gebühren,  Beiträgen  und  Umlagen  für  Verbandszwecke,

beschließt  der  Verbandsvorsteher.
Einsprüche  in  den  Fällen  zu  2  sind  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier
Wochen  einzulegen.
Gegen  die  auf  Beschwerden  und  Einsprüche  ergangenen  Beschlüsse  findet
binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren