Full text : Hof- und Staats-Handbuch des Königreichs Bayern.

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Bei  der  ersten  Kategorie  ist  in  der  Hauptsache  ein  prinzipieller
  Streit  durch  die  88  55,  56  und  57  des  R.-St.-G.-B.  ausgeschlossen.
  Kinder  unter  12  Jahren  können  kriminalrechtlich
nicht  verantwortlich  gemacht  werden  (8  55);  die  Novelle  zu  8  55
des  R.-St.-G.-B.  bestimmt:  dass  gegen  solche  Personen  nach
Massgabe  der  landesgesetzlichen  Vorschriften  die  zur
Besserung  und  Beaufsichtigung  geeigneten  Massregeln  getroffen
werden  können.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  in  eine
Erziehungs-  und  Besserungsanstalt  erfolgen,  nachdem  durch  Beschluss
  der  Vormundschaftsbehörde  die  Begehung  der  Handlung
festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.
Landesgesetzliche  Vorschriften  dieser  Art  bestanden  bis  1887  in
Hessen  nicht.  Bezüglich  der  Kinder,  welche  zwar  das  12.,
aber  nicht  das  18.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  nur  beim
Vorhandensein  der  zur  Erkenntniss  ihrer  Strafbarkeit  erforderlicherr
  Einsicht  zu  verurtheilen,  anderen  Falles  aber  freizusprechen
sind,  schreibt  $  56  des  R.-St.-G.-B.  vor:  in  dem  (freisprechenden)
Urtheil  ist  zu  bestimmen,  ob  der  Angeschuldigte  seiner  Familie
überwiesen  oder  in  einer  Erziehungs-  und  Besserungsanstalt  untergebracht
  werden  soll.  In  der  Anstalt  ist  er  so  lange  zu  behalten,
  als  die  der  Anstalt  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  solches
für  erforderlich  erachtet,  jedoch  nicht  über  das  vollendete
20.  Lebensjahr.  —  Auch  für  Ausführung  dieser  Bestimmung  fehlten
in  den  meisten  Staaten,  so  auch  in  Hessen,  die  öffentlichen  Anstalten.
  Eine  dritte  Kategorie  bilden  diejenigen  Kinder,  welche
ungeachtet  des  Vorhandenseins  der  Erkenntniss  ihrer  Strafbarkeit
mit  milderen  Strafen  belegt  werden  sollen  ($  57  R.-St.-G.).

Nachdem  die  1876er  Novelle  die  Einzelstaaten  zu  Anordnung
  von  Massregeln  gegen  die  unter  &  55  fallenden  Kinder  ermächtigt
  hatte,  regelte  zuerst  die  preussische  Regierung  die
wichtige  Materie  durch  Gesetz  vom  13.  März  1878.  Hiernach
können  Kinder,  welche  nach  Vollendung  des  6.  und  vor  Vollendung
  des  12.  Lebensjahres  eine  strafbare  Handlung  begangen
haben,  durch  die  Kommunal-  und  Provinzialverbände  in  einer
Familie  oder  in  einer  Erziehungs-  oder  Besserungsanstalt  untergebracht
  werden,  nachdem  das  kompetente  Vormundschaftsgericht