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Bei der ersten Kategorie ist in der Hauptsache ein prinzipieller
Streit durch die 88 55, 56 und 57 des R.-St.-G.-B. ausgeschlossen.
Kinder unter 12 Jahren können kriminalrechtlich
nicht verantwortlich gemacht werden (8 55); die Novelle zu 8 55
des R.-St.-G.-B. bestimmt: dass gegen solche Personen nach
Massgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur
Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Massregeln getroffen
werden können. Insbesondere kann die Unterbringung in eine
Erziehungs- und Besserungsanstalt erfolgen, nachdem durch Beschluss
der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung
festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
Landesgesetzliche Vorschriften dieser Art bestanden bis 1887 in
Hessen nicht. Bezüglich der Kinder, welche zwar das 12.,
aber nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und nur beim
Vorhandensein der zur Erkenntniss ihrer Strafbarkeit erforderlicherr
Einsicht zu verurtheilen, anderen Falles aber freizusprechen
sind, schreibt $ 56 des R.-St.-G.-B. vor: in dem (freisprechenden)
Urtheil ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie
überwiesen oder in einer Erziehungs- und Besserungsanstalt untergebracht
werden soll. In der Anstalt ist er so lange zu behalten,
als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde solches
für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete
20. Lebensjahr. — Auch für Ausführung dieser Bestimmung fehlten
in den meisten Staaten, so auch in Hessen, die öffentlichen Anstalten.
Eine dritte Kategorie bilden diejenigen Kinder, welche
ungeachtet des Vorhandenseins der Erkenntniss ihrer Strafbarkeit
mit milderen Strafen belegt werden sollen ($ 57 R.-St.-G.).
Nachdem die 1876er Novelle die Einzelstaaten zu Anordnung
von Massregeln gegen die unter & 55 fallenden Kinder ermächtigt
hatte, regelte zuerst die preussische Regierung die
wichtige Materie durch Gesetz vom 13. März 1878. Hiernach
können Kinder, welche nach Vollendung des 6. und vor Vollendung
des 12. Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen
haben, durch die Kommunal- und Provinzialverbände in einer
Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht
werden, nachdem das kompetente Vormundschaftsgericht