Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  351

bemerkt,  daß  solche  anderen  ehelichen  Befreunden  durchgehends
  gleichgehalten  werden,  und  hiebei  mehrere  gemeinrechtliche
  Autoren  citirt,  und  sodann  fortfährt:  „wohingegen
  unser  Codex  Nr.  10  alle  übrigen,  welche  entweder
gar  nicht  oder  nur  per  reseriptum  principis  legitimirt
sind,  andergestalt  nicht  als  .  ..  nur  in  subsidium  und
bei  ermangelnden  rechtsmäßigen  Befreunden  ad  hereditatem
  collateralium  zuläßt“,  führt  er  unter  e  dasjenige
auf,  was  abweichend  hievon  im  gemeinen  Recht  hierüber
gilt.  Hiezu  gehört  insbesondere  auch  die  Stelle  „Illegitimos
  non  legitimatos,  soferne  sie  ex  coitu  damnato
sind,  läßt  man  niemals,  spurios  aber  nur  in  Ansehung
der  Geschwister,  welche  einerlei  Mutter  miteinander  haben
(maßen  der  Vater  bei  ihnen  sehr  ungewiß  ist),  desgleichen
auch  naturales  in  Ansehung  der  Geschwister  und  anderer
Befreunde  von  mütterlicher  Seite  ad  successionem  zu“.
Es  ist  daher  nach  dem  ganzen  Zusammenhange  der  Anmerkungen
  a.  a.  O.  die  Annahme  ausgeschlossen,  daß
Kreittmayr  in  letzterer  Stelle  das  nach  dem  LR.  von
1756  hierin  geltende  Recht  habe  darlegen  wollen.  Es
liegt  vielmehr  hierin  nur  eine  Anführung  der  von  diesem
Recht  abweichenden  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  unter
Citirung  mehrerer  Antoren  vor.

Auch  der  schon  oben  erwähnte  Schriftsteller  Engelmann
  vertritt  auf  S.  371  seines  Aufsatzes  die  Anschauung,
  daß,  wenn  der  Erblasser  ein  eheliches  Kind
war,  der  landrechtlichen  Regel  des  §  4  Nr.  10  a.  a.  O.
zufolge  Mangels  erbberechtigter  Personen  der  1.  und
2.  Classe  alle,  auch  die  entferntesten  Seitenverwandten,
vorausgesetzt,  daß  ihre  Verwandtschaft  mit  dem  Erblasser
durch  lanter  eheliche  Zeugungen  vermittelt  wird,  vor
jedem  unehelich  erzeugten  oder  auch  nur  durch  eine  uneheliche
  Zeugung  mit  dem  Erblasser  zusammenhängenden,
wenn  auch  dem  Grade  noch  näheren  Verwandten  zur
Erbschaft  berufen  sind.  Hienach  rechtfertigt  sich  aber  die
Annahme,  daß  derselbe  Schriftsteller  die  von  ihm  auf