Oberstrichterliche Entscheidungen. 351
bemerkt, daß solche anderen ehelichen Befreunden durchgehends
gleichgehalten werden, und hiebei mehrere gemeinrechtliche
Autoren citirt, und sodann fortfährt: „wohingegen
unser Codex Nr. 10 alle übrigen, welche entweder
gar nicht oder nur per reseriptum principis legitimirt
sind, andergestalt nicht als . .. nur in subsidium und
bei ermangelnden rechtsmäßigen Befreunden ad hereditatem
collateralium zuläßt“, führt er unter e dasjenige
auf, was abweichend hievon im gemeinen Recht hierüber
gilt. Hiezu gehört insbesondere auch die Stelle „Illegitimos
non legitimatos, soferne sie ex coitu damnato
sind, läßt man niemals, spurios aber nur in Ansehung
der Geschwister, welche einerlei Mutter miteinander haben
(maßen der Vater bei ihnen sehr ungewiß ist), desgleichen
auch naturales in Ansehung der Geschwister und anderer
Befreunde von mütterlicher Seite ad successionem zu“.
Es ist daher nach dem ganzen Zusammenhange der Anmerkungen
a. a. O. die Annahme ausgeschlossen, daß
Kreittmayr in letzterer Stelle das nach dem LR. von
1756 hierin geltende Recht habe darlegen wollen. Es
liegt vielmehr hierin nur eine Anführung der von diesem
Recht abweichenden gemeinrechtlichen Bestimmungen unter
Citirung mehrerer Antoren vor.
Auch der schon oben erwähnte Schriftsteller Engelmann
vertritt auf S. 371 seines Aufsatzes die Anschauung,
daß, wenn der Erblasser ein eheliches Kind
war, der landrechtlichen Regel des § 4 Nr. 10 a. a. O.
zufolge Mangels erbberechtigter Personen der 1. und
2. Classe alle, auch die entferntesten Seitenverwandten,
vorausgesetzt, daß ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser
durch lanter eheliche Zeugungen vermittelt wird, vor
jedem unehelich erzeugten oder auch nur durch eine uneheliche
Zeugung mit dem Erblasser zusammenhängenden,
wenn auch dem Grade noch näheren Verwandten zur
Erbschaft berufen sind. Hienach rechtfertigt sich aber die
Annahme, daß derselbe Schriftsteller die von ihm auf