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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1908.
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Inhalt: Nr. 19. Gesetz über die Oberrealschulen. S. 81. — Nr. 20. Verordnung zur Ausführung des vor-
erwähnten Gesetzes. S. 83. — Nr. 21. Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des
Bedarfs des Landeskulturrats betr. S. 130. — Nr. 22. Bekanntmachung, Anderung der Landwehr-
bezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betr. S. 131. — Nr. 23. Bekanntmachung, die Ausdehnung
des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte detr. S. 132. — Nr. 24. Verordnung, die Er-
weiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betr. S. 133. — Nr. 25.
Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betr. S. 133. — Nr. 26.
Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes
über den Urkundenstempel betr. S. 134.
Nr. 19. Gesetz
über die Oberrealschulen;
vom 8. April 1908.
W, Friedrich August, von GCOIES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
8 1. Die Oberrealschulen gehören zu den höheren Lehranstalten im Sinne von § 1
des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 (G.
u. V.-Bl. S. 317 flg.).
Die allgemeinen Bestimmungen in 8§ 1 bis 35 dieses Gesetzes gelten auch für die
Oberrealschulen; die für die Lehrer an den Gymnasien und Realgymnasien und deren
Hinterlassene bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Lehrer
an den Oberrealschulen und deren Hinterlassene.
Ausgegeben zu Dresden den 14. April 1908. 13