Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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85. Jeder Fußgendarm (mit Ausnahme der den beiden Commissariaten und Fortsetzung. 
dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beigegebenen und der auf einzelnen Bahnhöfen 
aufgestellten) erhält einen bestimmten District zur polizeilichen Beaufsichtigung über- 
wiesen. Wo eine verstärkte Aufsicht nöthig ist, können für denselben District mehrere 
Gendarmen aufgestellt werden, welche solchenfalls eine Brigade bilden, und unter dem 
Commando des einen von ihnen (des Brigadiers) stehen. 
Die Obergendarmen haben, neben der disciplinellen Beaufsichtigung der ihnen 
untergebenen sämmtlichen Districts-, Bahnhofs= und Forstgendarmen des amtshaupt- 
mannschaftlichen Bezirks, die polizeiliche Aufsicht über diesen Bezirk in ähnlicher 
Weise zu besorgen, wie sie den Districtsgendarmen in ihren betreffenden Districten 
obliegt. 
Die Kreisobergendarmen haben, unbeschadet der den Amtshauptmannschaften zu- 
stehenden Disciplinaraufsicht, das Verhalten und die Dienstleistungen der Ober- 
gendarmen und der Fußgendarmen des Regierungsbezirks (mit Ausnahme der dem 
Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beigegebenen), ingleichen der in § 3 gedachten Grenz- 
Polizeiinspectoren zu überwachen, sowie auch bei der Handhabung der Polizeipflege 
mitzuwirken. 
Der Ober-Gendarmerieinspector hat, unbeschadet der den Kreishauptmannschaften 
und den Amtshauptmannschaften zustehenden Aufsichts= und Disciplinarbefugnisse, das 
Verhalten und die Dienstleistungen aller Mitglieder des Gendarmeriecorps zu über- 
wachen, bei der centralen Leitung der Sicherheitspolizei mitzuwirken, das Gendarmerie- 
Wirthschaftswesen zu leiten und die Aufsicht über die Redaction des Gendarmerie- 
blattes, sowie über das dabei und bei dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beschäftigte 
Expeditionspersonal zu führen. 
Ueber die speciellen Befugnisse und Obliegenheiten, sowohl des Ober-Gendarmerie- 
inspectors, als der Kreisobergendarmen ist das Nähere durch besondere, auch in den 
Händen der Gendarmen bereits befindliche Instruction geordnet. Ebenso sind die in 
§ 3 gedachten Grenzpolizeibeamten und die Forstgendarmen mit besonderer Instruction 
versehen. 
66. In der Regel hat jeder Gendarm seine amtliche Thätigkeit auf seinen Räumliche Ab- 
District zu beschränken. Sowie es sich jedoch von selbst versteht, daß er auf Anordnung anne nn 
seiner Vorgesetzten auch auswärtigen Aufträgen sich zu unterziehen hat, nicht minder, Genbrmerir 
daß er in Fällen, wo ein augenblickliches Einschreiten oder eine augenblickliche Hülfe= im inneren 
leistung außerhalb seines Districts nöthig wird, bei vorhandener Füglichkeit sich dem bandesgebiete 
nicht entziehen darf, so ist es ihm auch, wenn er Veranlassung dazu hat, unbenommen, 
polizeiliche Recherchen auf einen anderen District auszudehnen oder ein verdächtiges 
Individuum dahin zu verfolgen, er hat aber solchen Falls den betreffenden Districts- 
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