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85. Jeder Fußgendarm (mit Ausnahme der den beiden Commissariaten und Fortsetzung.
dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beigegebenen und der auf einzelnen Bahnhöfen
aufgestellten) erhält einen bestimmten District zur polizeilichen Beaufsichtigung über-
wiesen. Wo eine verstärkte Aufsicht nöthig ist, können für denselben District mehrere
Gendarmen aufgestellt werden, welche solchenfalls eine Brigade bilden, und unter dem
Commando des einen von ihnen (des Brigadiers) stehen.
Die Obergendarmen haben, neben der disciplinellen Beaufsichtigung der ihnen
untergebenen sämmtlichen Districts-, Bahnhofs= und Forstgendarmen des amtshaupt-
mannschaftlichen Bezirks, die polizeiliche Aufsicht über diesen Bezirk in ähnlicher
Weise zu besorgen, wie sie den Districtsgendarmen in ihren betreffenden Districten
obliegt.
Die Kreisobergendarmen haben, unbeschadet der den Amtshauptmannschaften zu-
stehenden Disciplinaraufsicht, das Verhalten und die Dienstleistungen der Ober-
gendarmen und der Fußgendarmen des Regierungsbezirks (mit Ausnahme der dem
Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beigegebenen), ingleichen der in § 3 gedachten Grenz-
Polizeiinspectoren zu überwachen, sowie auch bei der Handhabung der Polizeipflege
mitzuwirken.
Der Ober-Gendarmerieinspector hat, unbeschadet der den Kreishauptmannschaften
und den Amtshauptmannschaften zustehenden Aufsichts= und Disciplinarbefugnisse, das
Verhalten und die Dienstleistungen aller Mitglieder des Gendarmeriecorps zu über-
wachen, bei der centralen Leitung der Sicherheitspolizei mitzuwirken, das Gendarmerie-
Wirthschaftswesen zu leiten und die Aufsicht über die Redaction des Gendarmerie-
blattes, sowie über das dabei und bei dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot beschäftigte
Expeditionspersonal zu führen.
Ueber die speciellen Befugnisse und Obliegenheiten, sowohl des Ober-Gendarmerie-
inspectors, als der Kreisobergendarmen ist das Nähere durch besondere, auch in den
Händen der Gendarmen bereits befindliche Instruction geordnet. Ebenso sind die in
§ 3 gedachten Grenzpolizeibeamten und die Forstgendarmen mit besonderer Instruction
versehen.
66. In der Regel hat jeder Gendarm seine amtliche Thätigkeit auf seinen Räumliche Ab-
District zu beschränken. Sowie es sich jedoch von selbst versteht, daß er auf Anordnung anne nn
seiner Vorgesetzten auch auswärtigen Aufträgen sich zu unterziehen hat, nicht minder, Genbrmerir
daß er in Fällen, wo ein augenblickliches Einschreiten oder eine augenblickliche Hülfe= im inneren
leistung außerhalb seines Districts nöthig wird, bei vorhandener Füglichkeit sich dem bandesgebiete
nicht entziehen darf, so ist es ihm auch, wenn er Veranlassung dazu hat, unbenommen,
polizeiliche Recherchen auf einen anderen District auszudehnen oder ein verdächtiges
Individuum dahin zu verfolgen, er hat aber solchen Falls den betreffenden Districts-
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