Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Als zuständige Behörden werden hiermit das Fürstliche Kriminalgericht hier, 
das Fürstliche Jusligamt 2. Abtheilung in Schleiz, das Fürstliche Landgericht Loben- 
siein, sowie die Fürstlichen Justizämter in Saalburg und Hohenleuben bezeichnet, 
welchen, soviel die Bestrasung der auf dem platten Lande verübten Betteleien an- 
langt, an der Stelle der durch das Gesez vom 30. Juli 1852 hierzu berufenen 
Gemeindevorstände, bis auf Weiteres in Kraft provisorischer dem Landtage zur Ge- 
nehmigung vorzulegender Verordnung und unter vorläusiger Außerkraftseyung der 
in dem gedachten Gesetze enthaltenen Kompetenzbestimmungen, die Untersuchung der 
in ihrem Amtsbereiche vorkommenden Kontraventionen, einschließlich der Uebertretungen 
des oben sul 2 ausgesprochenen Verbots vorläufig übertragen wird. 
Für den Vereich der Städte bewendet es dagegen auch fernerhin bei den durch 
das beregte Gesetz vom 30. Juli 1852 den Gemelndevorständen überwiesenen Be- 
fugnissen und Derpflichtungen; sowie denn auch alle sonstigen, auf die Kompetenz 
der Gemeindevorstände auf dem platten Lande nicht bezüglichen Bestimmungen die- 
ses Gesetpzes nach wie vor in Kraßt bleiben. 
4. 
Um den Ortspolizeibehörden sowie dem Polizelpersonal die nöthige Unterstü- 
hung bei Ueberwachung und Abhaltung der Bettler zu gewähren, haben wir An- 
ordnung getrossen, daß bis auf Weiteres besondere Militairkommandos in entspre- 
chender Stärke nach dem Ermessen der betreffenden Landrathsämter abgeordnet wer- 
den, welche in verschiedene Stationen vertheilt das platte Land insbesondere aber 
die am meisten belästigten Grenzorte gehörig zu begehen und den Polizeiaussichts- 
dienü mit zu versehen haben. 
Gera, am 26. März 1853. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlic. 
— — — 
) Berordnung, den Verkauf und die Aufbewahrung von Giften betr. 
(atl. in Ne. 13. den Amis= und Vereir##ungetl. venm 29. MI r3 1833.) 
Wir haben in neuerer Zeit zu bemerken Veranlassung gehabt, daß tm Verkehr mit 
#iftigen Substanzen nicht immer diejenige Sorgfalt und Vorsicht zur Anwendung 
kemmt, nelche in dieser Hinsicht im Interesse der Gesundheitspolizel dringend geboten is.
	        
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