Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Das  Generalkommando  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  veranlaßt
die  sofortige  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Bezirken  des  Pferde-Gestellungsbezirkes.


Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungskommission
  an  das  Ministerium  und  das  Generalkommando  mit  dem  Hinzufügen
zu  melden,  wieviel  kriegsbrauchbare  Pferde  der  verschiedenen  Klassen  noch  in  dem
Bezirk  vorhanden  sind  (siehe  8  19).

8  29.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Bezirkes  wegen  nachträglich
erkannter  Untauglichkeit  eines  Theiles  derselben  das  Kontingent  nicht  decken,
sind  zunächst  die  drei  Prozent  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit
  die  übrigen  bereits  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde.

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungskommission  bereits  auseinandergegangen
sein  sollte,  hebt  der  Landrath  oder  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung
eines  Thierarztes  und  der  drei  Taxatoren  die  erforderlichen  Pferde  aus,  läßt  sie
abschätzen  und  den  Truppentheilen  zuführen.

8  30.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Landrath  dem  Ministerium
über  den  Verlauf  des  ganzen  Geschäfts  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  eine
Uebersicht  nach  Anlage  K  beizufigen.

§  31.

Das  Ministerium  hat  die  nachstehend  aufgeführten  Druckformulare  für
Rechnung  des  Militäretats  anfertigen  zu  lassen  und  im  Frieden  in  genügender
Zahl  den  Landräthen  zu  überweisen:

#a)  Auszüge  aus  den  Vertheilungspläuen  für  die  Gemeindevorstände  (§  13),
b)  Befehle  für  die  Gemeindevorstände  (§  17),

)  Benachrichtigung  an  die  Taxatoren  und  Thierärzte  (§  17),

4)  Vorführungslisten  (Anlage  A),

0)  Bestimmungstäfelchen  (Anlage  B),

I)  Pferde-Nationale  (Anlage  7),

6)  Eidesformulare  (Anlage  k),

h)  Fahrzeugverzeichnisse  (Anlage  I),

i)  Anerkenntnisse  (Anlage  #/),

k)  Uebersichten  über  das  Aushebungsgeschäft  (Anlage  K).

2,
7
B.