fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck. 
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Wahl unter Weglassung desjenigen, auf 
welchen die wenigsten Stimmen gefallen 
sind, fortgesetzt. 
Sollten jedoch alle drei Vorgeschlage- 
nen oder zwei derselben neben dem dritten 
eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so wird 
zuvörderst versucht, durch eine Wieder- 
holung der Abstimmung die Stimmen- 
gleichheit zu beseitigen; mißlingt aber die- 
ser Versuch, so werden aus sämtlichen Teil- 
nehmern an der Wahlhandlung fünf Ob- 
männer ausgelost, welche in ein besonderes 
Zimmer treten und dort nach Stimmen- 
mehrheit zu entscheiden haben, wer von 
denjenigen Vorgeschlagenen, auf welche 
eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, von 
der Wahlliste wegzulassen ist, worauf über 
die auf derselben verbleibenden Personen 
von neuem abgestimmt wird. 
Ergibt sich Stimmengleichheit für zwei 
auf der Wahlliste verbliebene Personen 
und wird auch diese bei einer nochmaligen 
Umstimmung nicht beseitigt, so wird in 
gleicher Weise mit der Auslosung von fünf 
Obmännern verfahren, welche in diesem 
Falle nach Stimmenmehrheit über einen 
der beiden Vorgeschlagenen sich zu ver- 
einigen haben. Der von ihnen Genannte 
wird sodann durch den im Senate den 
Vorsitz führenden Bürgermeister für ge- 
wählt erklärt. 
Würde einer der Wahlbürger selbst 
unter den von den Wahlkammern Vorge- 
schlagenen oder unter denjenigen sich be- 
finden, welche nach wiederholtem Wahl- 
versuche gleich viele Stimmen erhalten 
haben, so kann er zwar in jenem Falle 
an der Wahl teilnehmen, in diesem aber 
nicht zum Obmann ausgelost werden. 
Artikel 8. 
Jede im Senate erledigte Stelle muß 
innerhalb vier Wochen wieder besetzt wer- 
den. 
Sollten mehrere Stellen im Senate 
gleichzeitig erledigt sein, so sind die ver- 
schiedenen Wahlen an verschiedenen Tagen 
vorzunehmen. Bei jeder Wahl ist das 
vorgeschriebene Verfahren aufs neue ein- 
zuleiten. 
Artikel 9. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der 
Wahl zum Mitgliede des Senates findet 
nicht statt. Auch steht der Austritt aus dem 
Senate jederzeit frei. 
Artikel 10. 
In der nächsten nach der Wahl statt- 
findenden Versammlung des Senates 
  
wird das neu erwählte Mitglied in Gegen- 
wart des Bürgerausschusses (Artikel 53) 
feierlich eingeführt und leistet folgenden 
Eid: 
Als neu erwähltes Mitglied des 
Senates dieser freien Stadt gelobe und 
schwöre ich zu Gott: 
Ich will meinem Amte gewissenhaft 
vorstehen, das Wohl des Staates nach 
allen meinen Kräften erstreben, die Ver- 
fassung desselben getreu befolgen, das 
öffentliche Gut redlich verwalten und 
bei meiner Amtsführung, namentlich 
auch bei allen Wahlen, weder auf eigenen 
Vorteil noch auf Verwandtschaft oder 
Freundschaft Rücksicht nehmen. Ich 
will die Gesetze des Staates handhaben 
und Gerechtigkeit üben gegen jeden, 
er sei reich oder arm. Ich will auch 
verschwiegen sein in allem, was Ver- 
schwiegenheit erfordert, besonders aber 
will ich geheim halten, was geheim zu 
halten mir geboten wird. So wahr mir 
Gott helfe! 
Artikel 11. 
Die Mitglieder des Senates beklei- 
den ihr Amt lebenslänglich und beziehen 
während ihrer Amtsführung die durch das 
Gesetz festgestellten Honorare. 
Wann und in welcher Weise eine Ver- 
setzung von Senatsmitgliedern in den 
Ruhestand, unter Gewährung eines Ruhe- 
gehaltes, stattfindet, sowie in welchen Fäl- 
len ein Mitglied zum Austreten aus dem 
Senate verpflichtet ist oder genötigt wer- 
den kann, ist durch die betreffenden Gesetze 
bestimmt. 
Artikel 12. 
Jedes Mitglied des Senates muß in 
der Stadt Lübeck oder in einer Vorstadt 
derselben, in letzterem Falle mit der Ver- 
pflichtung, ein zu bestimmten Zeiten 
zugängliches Geschäftszimmer in der Stadt 
zu halten, seinen regelmäßigen Wohnsitz 
haben oder doch, sofern dies bei seinem 
Eintritt in den Senat nicht der Fall sein 
sollte, binnen drei Monaten daselbst neh- 
men. 
Artikel 13. 
Die aus dem Gelehrtenstande erwähl- 
ten Mitglieder des Senates dürfen kein 
Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige 
Genehmigung des Senates kein Neben- 
amt und keine Nebenbeschäftigung, mit 
welchen eine fortlaufende Remuneration 
verbunden ist, übernehmen. 
Dieselbe Genehmigung ist zum Eintritt 
derselben in den Vorstand, Verwaltungs-
	        
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