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K. 47.
. Der Versicherte, sowie die Direktion kann Wiederholung der Schätzung
verlangen. «
gDer Versicherte hat den Antrag binnen achttägiger unerstreckbarer Frist,
von der Eröffnung des Ergebnisses der ersten Schätzung an gerechnet, bei Verlust
der Befugniß bei der Direktion einzubringen.
Imgleichen hat die Direktion von dem Verlangen binnen acht Tagen nach
Empfang der Schätzungsverhandlungen bei gleichem Rechtsnachtheile dem Brand-
beschädigten schriftlich Eröffnung zu machen. Zum Nachweise der Eröffnung
enügt die Bescheinigung der Postbehörde über die geschehene Aufgabe des
chreibens auf die #t binnen der obigen Frist.
Die zweite Schätzung geschieht durch drei der nach K. 24. bestellten
Schätzer, von denen die Direktion den einen, der Versicherte den zweiten und
diese beiden den dritten Schätzer ernennen.
Ueber das Verfahren und die Eröffnung des Ergebnisses kommen die Be-
stimmungen für die erste Schätzung I#. 45. und 46. sinngemäß zur Anwendung.
Die Kosten der zweiten Schätzung trägt der Unterliegende.
S. 48.
Vor schließlicher Feststellung des Schadens darf an dem beschädigten Ge-
bäude keine Veränderung vorgenommen werden, Fälle dringender Noth oder
polizeilicher Anordnung ausgenommen.
. Der Zuwiderhandelnde verliert zehn Prozent der schließlich festgestellten
Brandentschädigungssumme.
3. Auszahlung der Entschädigung.
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Steht die Entschädigungspflicht der Anstalt an sich und dem Betrage
nach fest, so hat die Direktion die Wß*#ßtn der betreffenden Gelder an den
Empfangsberechtigten gegen eine in beglaubigter Form einzuliefernde Quittung
spätestens binnen drei Monaten am Sitze der Anstalt zu bewirken.
Die Kosten der Quittung, sowie die Kosten und die Gefahr der etwa
beantragten Uebersendung des Geldes trägt der Empfangsberechtigte. Als solcher
ist der Besitzer des betreffenden Gebäudes anzusehen, welcher nach F. 19. zur
F des (Brandes zur Versicherungsnahme berechtigt sein würde. Vergl.
och §. 43.
D! reten die obigen Voraussetzungen nicht vollständig ein, so steht der
Direktion zu, die Auszahlung zu verfügen, wenn wegen etwa nöthiger Wieder-
erstattung genuͤgende Sicherheit geleistet ist.
it Auszahlung der Vergütungsgelder an den Empfangsberechtigten gehen
die durch den Brand u. s. w. veranlaßten Ersatzforderungen des erficherten
v en Dritte bis zu dem vergüteten Betrage auf die Anstalt in Gemäßheit der
ehenden Rechtsgrundsätze über. #
.Ver-