fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 47. 
. Der Versicherte, sowie die Direktion kann Wiederholung der Schätzung 
verlangen. « 
gDer Versicherte hat den Antrag binnen achttägiger unerstreckbarer Frist, 
von der Eröffnung des Ergebnisses der ersten Schätzung an gerechnet, bei Verlust 
der Befugniß bei der Direktion einzubringen. 
Imgleichen hat die Direktion von dem Verlangen binnen acht Tagen nach 
Empfang der Schätzungsverhandlungen bei gleichem Rechtsnachtheile dem Brand- 
beschädigten schriftlich Eröffnung zu machen. Zum Nachweise der Eröffnung 
enügt die Bescheinigung der Postbehörde über die geschehene Aufgabe des 
chreibens auf die #t binnen der obigen Frist. 
Die zweite Schätzung geschieht durch drei der nach K. 24. bestellten 
Schätzer, von denen die Direktion den einen, der Versicherte den zweiten und 
diese beiden den dritten Schätzer ernennen. 
Ueber das Verfahren und die Eröffnung des Ergebnisses kommen die Be- 
stimmungen für die erste Schätzung I#. 45. und 46. sinngemäß zur Anwendung. 
Die Kosten der zweiten Schätzung trägt der Unterliegende. 
S. 48. 
Vor schließlicher Feststellung des Schadens darf an dem beschädigten Ge- 
bäude keine Veränderung vorgenommen werden, Fälle dringender Noth oder 
polizeilicher Anordnung ausgenommen. 
. Der Zuwiderhandelnde verliert zehn Prozent der schließlich festgestellten 
Brandentschädigungssumme. 
3. Auszahlung der Entschädigung. 
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Steht die Entschädigungspflicht der Anstalt an sich und dem Betrage 
nach fest, so hat die Direktion die Wß*#ßtn der betreffenden Gelder an den 
Empfangsberechtigten gegen eine in beglaubigter Form einzuliefernde Quittung 
spätestens binnen drei Monaten am Sitze der Anstalt zu bewirken. 
Die Kosten der Quittung, sowie die Kosten und die Gefahr der etwa 
beantragten Uebersendung des Geldes trägt der Empfangsberechtigte. Als solcher 
ist der Besitzer des betreffenden Gebäudes anzusehen, welcher nach F. 19. zur 
F des (Brandes zur Versicherungsnahme berechtigt sein würde. Vergl. 
och §. 43. 
D! reten die obigen Voraussetzungen nicht vollständig ein, so steht der 
Direktion zu, die Auszahlung zu verfügen, wenn wegen etwa nöthiger Wieder- 
erstattung genuͤgende Sicherheit geleistet ist. 
it Auszahlung der Vergütungsgelder an den Empfangsberechtigten gehen 
die durch den Brand u. s. w. veranlaßten Ersatzforderungen des erficherten 
v en Dritte bis zu dem vergüteten Betrage auf die Anstalt in Gemäßheit der 
ehenden Rechtsgrundsätze über. # 
.Ver-
	        
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