50
Fähre 21), die Grahler Fähre 22) ohne Ruder, aber
mit Mast und Segel, die Kubitzer Fähre 23), die
Wittowsche 24) und die Jasmundsche Fähre 25).
Dort und nirgends anderswo muß der „wankende
Mann“ mit Pferden, Wagen, Waren und Leuten
für Geld übergesetzt werden. Dort soll, wie die Alten
es gehalten haben, ein jeder bei Tag und bei
Nacht um einen billigen Pfennig übergesetzt und
befördert werden. Die Vieregger 26) und Ummanzer
Fähre 27) sind Dorffähren.
Wenn einer mit einem toten Menschen, mit einem
Gefangenen oder mit verdächtiger Ware auf solch
eine gemeine Fähre komnt, so darf ihn der Fährmann
nach alter Gewohnheit ohne Vorwissen der
Herrschaft, unter der die Fähre belegen ist, und
ohne Bürgen nicht übersetzen, damit nichts verheimlicht
werde. Zuwiderhandlungen bestraft der Landesfürst.
Handelt es sich um bekannte Personen,
die von Verdacht frei sind, so sind diese von der
Bestimmung enthoben.
Bei den Alten war ein bestimmtes Fährgeld
festgesetzt, das man für allerlei Waren gab. Wenn
einer seiner Gelegenheit nach übersetzen mußte und
auf Gesellschaft nicht warten konnte 28), so gab er
das verordnete Fährgeld. Wurde jemand von dem
Fährmann zu hoch besteuert oder wurde sonst ohne
Bewilligumg des Landvogtes eine Neuerung eingeführt,
so strafte das der Landvogt von wegen des
Landesfürsten. Das ist jetzt alles abgekommen, und
das ist nicht gut; denn für die Allgemeinheit ist
es eine Beschwerung und zwar keine geringe Beschwerung
der armen Leute, daß sie jetzt zwei Schillinge
und für ein Pferd zum wenigsten einen Groschen
über die Lietzower Fähre geben müssen und
nicht unter einem Schilling, selbst wenn es überschwimmt,
was den ganzen Sommer hindurch geschieht.
Der Fährmann ist schuldig, daß er die Ware,
lebendig oder tot, ohne Schaden und Verderb einschifft,
übersetzt und wieder ausschifft. Entsteht
darüber Schaden, so muß er es entgelten und vor
dem landesfürstlichen Gerichte verantworten, damit
niemand sonst verdächtig wird, und er ist schuldig,
vor dem Landvogte von wegen des Stromes das
Recht zu beobachten. Dies fechten die Stralsundischen,
soviel die Grahler Fähre und Altefähre anlangt,
an, aber nur de facto und nicht de jure.
Alle Fährleute sind frei von der gemeinen Landessteuer
und Unpflicht, soviel es die Fähre angeht,
„als aller Menschen Knechte um des gemeinen
Besten willen.“ Dagegen müssen sie auch alle gemeinen
Fürstenboten und Amtsleute vor allen anderen
befördern, und die Herrenboten, die Büchsen
oder Zeichen führen, müssen sie frei und ohne Fährgeld
übersetzen.
* * *
Anmerkungen und Erläuterungen.
1) Das Neue Tief, plattdeutsch dat Niege Deep,
welches sich südlich von der Halbinsel Mönchaut erstreckt,
entstand durch eine Sturmflut am 1. Novem-Unser
Pommerland
—.
ber 1304. Die älteste Stralsundische Chronik berichtet
über dieses Naturereignis folgendes: „Im
Jahre 1304 am 1. November wehte ein so großer
Sturmwind, wie man bei Menschenzeiten nicht gehört
hat; er riß Bäume aus der Erde, warf Dörfer
und Mühlen um und machte ein so großes
Wasser um das Land, daß das Neue Tief ausbrach;
und wo sonst die Leute vom Zicker ihren
Weizen auf dem Ruden zu säen und von dem einen
Lande auf das andere zu gehen pflegten, da war
jetzt Wasser.“ Urlundlich wird das Neue Tief zum
ersten Male im Jahre 1360 angeführt.
2) Der Buger Ort ist die Südspitze der langen,
schmalen Halbinsel Bug, die, aus alluvialen Sanden
bestehend, sich an die Nordwestecke der Halbinsel
Wittow ansetzt und sich in der Richtung von
Norden und Süden erstreckt. Der Bug ist im Osten
durch den Wieker Bodden und den Rassower Strom,
im Westen durch die Ostsee und den Libben begrenzt.
Die Südspitze der Halbinsel heißt jetzt der
Buger Haken.
3) Gellen heißt die Meerenge zwischen dem Südende
der Insel Hiddensee und der Westküste der
Insel Ummanz.
4) Die Schlußworte „so viele sonst im Gebrauche
sitzen“ scheinen nur eine Redefloskel zu sein. Soviel
bekannt ist, haben nur die Herrn von Putbus
und von Jasmüund derartige Privilegien besessen.
Den Herren von Putbus wurden sie schon im Jahre
1249 durch Fürst Jaromar II. übertragen.
5) „Den Hals lösen“ bedeutet: das von Rechts
wegen verwirkte Leben durch eine Geldbuße einlösen,
eine Lebensstrafe mit Geld büßen. „Halsbröke“
heißt darum die höchste Geldstrafe im Betrage
von 60 Mark, durch die man in alten Zeiten
den Hals löste.
6) Vitten oder Fischerniederlassungen wurden
besonders in Herbstzeiten, wenn der Hering in großen
Mengen erschien, am Strande errichtet. Es ist
kein Zweifel, daß die zahlreichen Stranddörfer, die
den Namen „Vitte“ führen, aus solchen zunächst nur
für vorübergehende Zwecke errichteten Niederlassungen
entstanden sind. Auf Rügen gibt es ein Vitte
auf Hiddensee und ein Bitte auf Wittow, in der
Nähe von Arkona. Ein drittes Dorf Vitte lag ehedem
an der Außerküste der Halbinsel Mönchgut,
zwischen Göhren und Lobbe; es würde vermutlich
durch die Sturmflut vom 7. Dezember 1663 zerstört.
7) Mattheringe oder Mattfische sind eine Abgabe
der Fischer an die Herrschaft des Bodens, auf
dem sie ihre Netze aufziehen.
8) Der Sinn dieser Schlußworte ist dunkel; es
scheint damit ausgedrückt werden zu sollen, daß die
Fischer von jedem Wurfe, den sie beim Aussammeln
der Fische aus dem Netze machen, je einen
Schwanz, d. h. je einen beliebigen Fisch, als Mattfisch
abzugeben haben.
9) Das niederdeutsche Wort, welches an dieser
Stelle steht, lautet Bröke, und dieses bedeutet ur-