24.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 9. Juli 1873.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Strassachen.
Vom 5. Juli 1878. — Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Zeugen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Vom 5. Juli 1873. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Staatsprüfung
in der Thierheilkunde. Vom 1. Juli 1873.
tKünigliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Zeugen und Jachverständigen in gerichtlichen
Itrassachen. Vom 5. Juli 1873.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu Vollziehung der Artikel 163, 165, Abs. 6 und Art. 196 Abs. 2 der Strafprozeß-Ordnung
vom 17. April 1868 verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung
Unseres Geheimenraths, was folgt:
I. In Betreff der Gebühren der Zeugen.
8. 1.
Wer in einer gerichtlichen Strafsache als Zeuge vor das Gericht oder die Staatsanwaltschaft
geladen worden und seiner gesetzlichen Verbindlichkeit nachgekommen ist, hat
Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen.
2
Zeugen, welche an ihrem Aufenthaltsort vernommen werden, erhalten eine
nach der Zeitversäumniß zu bemessende Tagesgebühr.
Dieselbe beträgt auf zwei Stunden oder weniger 21 kr. (60 Pfennige).