Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

24.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  9.  Juli  1873.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Strassachen.
Vom  5.  Juli  1878.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

  Vom  5.  Juli  1873.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Staatsprüfung
  in  der  Thierheilkunde.  Vom  1.  Juli  1873.

 

tKünigliche  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Jachverständigen  in  gerichtlichen
Itrassachen.  Vom  5.  Juli  1873.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Zu  Vollziehung  der  Artikel  163,  165,  Abs.  6  und  Art.  196  Abs.  2  der  Strafprozeß-Ordnung
  vom  17.  April  1868  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
Unseres  Geheimenraths,  was  folgt:

I.  In  Betreff  der  Gebühren  der  Zeugen.
8.  1.

Wer  in  einer  gerichtlichen  Strafsache  als  Zeuge  vor  das  Gericht  oder  die  Staatsanwaltschaft
  geladen  worden  und  seiner  gesetzlichen  Verbindlichkeit  nachgekommen  ist,  hat
Anspruch  auf  Entschädigung  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen.

2

Zeugen,  welche  an  ihrem  Aufenthaltsort  vernommen  werden,  erhalten  eine
nach  der  Zeitversäumniß  zu  bemessende  Tagesgebühr.
Dieselbe  beträgt  auf  zwei  Stunden  oder  weniger  21  kr.  (60  Pfennige).