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Tarif zum Reichsstempelgesetz.
3.
4.
Gegenstand der Besteuerung
Hun-Steuersatz
vom
dert
M.
Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
3A.
Befreit sind:
1. Renten= und Schuldverschreibungen
des Reichs und der Bundesstaaten
sowie Interimsscheine
Über Einzahlungen auf diese
Wertpapiere;
2. die auf Grund des Reichsgesetzes
vom 8. Juni 1871 abgestempelten
ausländtschen Inhaberpapiere mit
Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer
1 und 2.
Der Aushändigung ausländischer
Wertpaptere im Inkande wird es
gleichgea chtet, wenn solche Wertpapiere,
welche durch ein im Ausland abgeschlossenes
Geschäft von einem zur Zeit
des Geschäftsabschlusses im Inlande
wohnhaften Kontrahenten angeschafft
ind, diesem aus dem Ausland überandt
oder von ihm oder einem Vertreter
aus dem Ausland abgeholt
werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug
eines Anteils an dem Gewinn
einer Aktienunternehmung oder einer
unter Nr. 1b des Tarifs fallenden Gesellicha
berechtigende Wertpapiere, soern
sie sich nicht als Aktien oder Aktienanteilscheine
oder sonstige Gesellschaftsanteile
(Tarifnummer 1) oder als
Renten= oder Schuldverschreibungen
(Tarifnummer 2) darstellen, unterliegen
einer festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle
Krloschener Aktien ausgegeben weren
b) alle übrigen und zwar:
1. inländische ..
2. ausländische
beträgt.
Inländische auf den Inhaber lautende
und auf Grund staatlicher Genehmigung
ausgegebene Renten= und
Schuldverschreibungen der Kommunalverbände,
Kommunen und Kommunal
-Kreditanstalten, der Kor-Korporationen
ländlicher oder städtischer
Grundbesitzer, der Grundkreditund
Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften
sowie Interimsscheine
über Einzahlungen auf diese
Wertpapiernrs
Gewinnanteilschein= und
Zinsbogen.
Gewinnanteilscheinbogen von inländischen
Aktien, Aktienanteilscheinen,
Reichsbankanteilscheinen, Anteilscheinen
von Kolontalgesellschaften und
à
#„
30
40
von jeder einzelnen Urkunde.
vom Neunwerte beziehungswell e
vom Betrage der bescheinigten
Einzahlungen nach Maßgabe
der Vorschriften für die Abgabenberechnung
bei inlänischen
Wertpapieren der unter
Nr. 2 bezeichneten Art,
und zwar in Abstufungen von
50 Pfennig für je 100 Mark
oder einen Bruchteil dieses
Betrags.
vom Nennwerte der Wertpapiere,
für welche die Bogen
ausgegeben werden in Abstufungen
von 1 Mark für