Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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antwortung  zu  ziehen,  muss  aber  weiter  gefolgert  werden,  dass  es
auch  unstatthaft  ist,  einen  Abgeordneten  wegen  einer  in  Ausübung
  seines  Berufes  gethanenen  Aeusserung  zeugeneidlich  zu
vernehmen  ?..  Die  Vorladung  eines  Abgeordneten  unter  Androhung
  der  Strafen  des  Zeugnisszwanges  zur  eidlichen  Auskunftsertheilung
  über  Thatsachen,  welche  er  im  Reichstage  in  Ausübung
seines  Berufs  vorgebracht  hat,  seine  demnächstige  Vernehmung
unter  Androhung  der  Strafen  des  Meineides  stellt  sich  als  eine
Zurverantwortungziehung  im  Sinne  des  Gesetzes  dar,  und  es  bedarf
gar  nicht  des  Hinweises  auf  ausländische  Verfassungen,  deren
Bestimmungen  für  die  Formulirung  des  Artikels  30  massgebend
waren,  es  bedarf  insbesondere  nicht  des  Hinweises  auf  die  weiter
unten  zu  betrachtenden  Verfassungen  Belgiens  und  Englands,  um
zu  dem  Resultate  zu  gelangen,  dass  es,  mag  auch  der  Wortlaut
des  Art.  30  vielleicht  zu  Zweifeln  Anlass  geben,  dem  Sinne  der
Verfassung  jedenfalls  nicht  entspricht,  den  Abgeordneten  wegen
seiner  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen  Aewsserungen  der
Zeugnisspflicht  zu  unterwerfen.  Nimmt  man  an,  dass  unter  dem
Zurverantwortungziehen,  von  welchem  die  Verfassung  ganz  generell
spricht,  nachdem  sie  zwei  spezielle  Arten  der  Zurverantwortungziehung,
  die  gerichtliche  und  disciplinarische  Verfolgung  bereits
hervorgehoben  hat,  die  Vernehmung  des  Abgeordneten  als  Zeugen
verstanden  wird,  so  ist  die  Auslegung  des  Gesetzes  einfach,  und
es  ist  nicht  nothwendig,  wie  bei  Festhaltung  der  entgegengesetzten
Ansicht,  der  Gesetzesredaktion  einen  Pleonasmus  und  eine  Tautologie
  zur  Last  zu  legen;  dass  die  Thätigkeit  des  Reichstagsabgeordneten,
  insbesondere  seine  Kritik  an  den  Handlungen  der
Verwaltung  ungemein  erschwert  würde,  wenn  die  Möglichkeit  bestände,
  jeden  Theil  seiner  beruflichen  Aeusserungen  zum  Gegenstand
  einer  zeugeneidlichen  Vernehmung  zu  machen,  liegt  auf  der

*)  FuLp,  Die  Zeugnissverweigerung  der  Reichstagsmitglieder,  Annalen
des  deutschen  Reichs,  1888,  S.6.  Anderer  Ansicht  Bmpme,  a.  a.  O.  S.  676,
Anm.  73;  ebenso  Lasann;  LEwALD,  Steht  den  Mitgliedern  des  Reichstags
wegen  der  in  Ausübung  ihres  Berufes  gethanen  Aeusserung  ein  Recht  zur
Zeugnissverweigerung  zu?  Gerichtssaal  Bd.  89,  S.  54—70;  MiıTTELsTÄnr  in
den  Preuss.  Jahrbüchern  Bd.  57,  S.  557—573;,  ferner  die  anonyme  Darstel-Jung
  in  den  „Grenzboten“  Bd.  45,  S.  618—621,