— 93 —
Klasse III für Einhufer in Bäckereien, Fleischereien und ähnlichen Handelsgeschäften,
Gasthöfen, Holzhandlungen, Mühlen, Frachtereien und Verleihgeschäften
von Kutsch= und Reitpferden;
Klasse IV für Einhufer in Baugeschäften, Brauereien, Fabriken und Gruben;
Klasse W für Einhufer im Lohnlastfuhrbetriebe, in Ziegeleien und Steinbrüchen.
Wenn ein einzelner Betrieb mit größeren Gefahren verbunden ist, als der Durchschnitt
seiner Klasse, so können die darin beschäftigten Tiere in eine höhere Gefahrenklasse ein-
gestellt werden.
Für Betriebe der V. Klasse besteht hierfür die Klasse VI.
Etwa hier nicht aufgeführte oder gemischte Betriebe sind sinngemäß einzuordnen.
Wird ein Tier von seinem Besitzer nur ausnahmsweise für Arbeiten verwendet, die
einer höheren Gefahrenklasse angehören, so werden dadurch die Gültigkeit und die Wirkungen
der Versicherung nicht berührt.
IV. Die Höchstversicherung beträgt bei Zuchthengsten 3000 Mark, bei herrschaftlichen
Kutsch= und Reitpferden 2000 Mark, bei anderen Pferden 1200 Mark
V. Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
a) Pferde, die auf Rennbahnen laufen;
b) Pferde der Pferdehändler, Roßschlächter und Abdecker;
Z) Pferde, die bei der Abschätzung (Ziffer VIII) krank befunden werden, auf die Dauer
der Krankheit;
d) Pferde, die bei der Anmeldung auf weniger als 150 Mark bewertet werden;
e) Pferde, die bei der Anmeldung älter als 15 Jahre sind.
VI. Hat ein Tier bei der Abschätzung ein Leiden oder einen Mangel, die die Auf-
nahme nicht hindern, so kann doch die Versicherung an besondere Bedingungen geknüpft
werden (8 18).
VII. Personen, welche ihre Tiere schlecht zu behandeln oder mangelhaft zu versorgen
pflegen, so daß dadurch das Beste der Versicherungsgenossen gefährdet werden kann, kann
die Mitgliedschaft versagt werden.
Hierbei ist der Besitzer auch für die Handlungsweise seiner Angehörigen oder An-
gestellten als verantwortlich anzusehen.
VIII. Bei der Aufnahme eines Mitgliedes, welche längstens binnen 14 Tagen nach
der Anmeldung zu erfolgen hat, oder der Anmeldung einer Veränderung im Tierbestande
sind die zu versichernden Tiere vom Abschätzungsausschusse (§ 4IV) abzuschätzen und in
ihre Gefahrenklasse einzureihen.
Tiere, die bereits bei einem der staatlichen Anstalt angeschlossenen Vereine ver-
sichert sind, können ohne Abschätzung zum bisherigen Versicherungswerte aufgenommen