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werden. Die Bestimmung der Gefahrenklasse erfolgt in diesem Falle durch den Vorstand
des Vereins.
Fohlen können ohne Abschätzung zum Werte von 200 Mark versichert werden.
IX. Die Versicherung beginnt mit dem 15. Tage nach dem Tage der Aufnahme
(Ziffer VIII).
X. Der Einheitssatz des Versicherungsbeitrages beträgt
in Klasse 1 1½ vom Hundert des Versicherungswertes,
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XI. Jährlich vor Ablauf des Geschäftsjahres, im Mai oder Juni, ist eine Neuab—
schätzung der versicherten Tiere nach Wert und Gefahrenklasse vorzunehmen.
Der neue Versicherungswert findet für Schadensfälle vom Tage der Jahresprüfung
an, für die Berechnung der Jahresbeiträge erst auf das nächste Geschäftsjahr Anwendung.
XII. Die Entschädigung beträgt 80 vom Hundert des letzten Versicherungswertes.
In diese 80 vom Hundert wird die in § 117 Ziffer 1 des Reichsgesetzes vom
30. Mai 1908 erwähnte Entschädigung eingerechnet.
Ein höherer Satz ist zulässig, bleibt jedoch bei der Rückversicherung außer Betracht.
XIII. Keine Entschädigung wird gewährt, wenn der Unfall, die Krankheit selbst oder
ihr Ausgang von dem Besitzer vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise, insbesondere
auch durch Mißhandlung, verschuldet worden ist.
Der Besitzer haftet auch für das Verschulden seiner Angehörigen und Angestellten,
dafern er wußte oder bei genügender Sorgfalt wissen mußte, daß ihnen die erforderliche
Sorgfalt bei der Abwartung und Leitung der Tiere abgeht.
Als grobe Fahrlässigkeit gilt es ferner, wenn der Versicherte es unterläßt, sofort bei
Eintritt einer Erkrankung, einer Lahmheit oder eines Unfalls — dafern es sich nicht nur
um unerhebliche Fälle handelt — einen Tierarzt zuzuziehen oder dessen Anweisungen
nicht folgt. Bis zum Eintreffen des Tierarztes hat der Versicherte alles das vorzukehren,
was von einem sorgsamen Tierbesitzer nach Lage des Falles billigerweise verlangt
werden kann.
Jede Erkrankung oder jeder Unfall eines versicherten Tieres ist ferner sofort der in
der Satzung zu bestimmenden Stelle des Vereins anzuzeigen.
XIV. Keine Entschädigung wird gewährt, wenn der Versicherte einen ihm bekannten
Fehler oder Mangel des Tieres bei der Anmeldung oder Abschätzung verschwiegen oder
wissentlich falsche Angaben über das Tier gemacht hat.
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