Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

218  Zu  Art.  259  des  Strafgesetzbuches  Thl.  I.

sammte  verbrecherische  Thätigkeit  in  den  unserer
Betrachtung  vorliegenden  Fällen  als  Betrug  aufzufassen
  und  zu  behandeln.

Zu  demselben  Ergebnisse  führt  das  Argumen-Abgesehen

  von  den  Fällen,  wenn  mit  dem  Betruge
nur  ein  Versuch  der  Unterschlagung  konkurrirt,  so
ist  hiernach  im  Gegenhalte  zu  der  Unterschlagung
schwerer  die  Strafe  des  Vergehens  des  Betruges
(St  GB.  I.  Art.  382,  379;  VO.  v.  25.  März  1816
Art.  IV).  —  Hinsichtlich  der  Strafe  des  einfachen
Verbrechens  der  Unterschlagung  ist  zu  berücksichtigen,
daß  abgesehen  von  erschwerenden  Umständen  und
einer  sehr  beträchtlichen  Summe  das  Strafmaximum
nach  der  Diebstahlsnovelle  Art.  1II  6  Jahre  Arbeitshaus
  ist,  während  nach  dem  StGB.  Art.  215  die
Strafe  des  einfachen  Verbrechens  des  Diebstahls  und
also  auch  des  Betruges  auf  8  Jahre  Arbeitshaus  erstreckt
  werden  kann.  Auch  sind  die  Strafansätze  des
Art.  215  je  nach  der  Abstufung  des  Werthes  der
entwendeten  Sache  absolute,  während  die  Diebstahlsnovelle
  nur  die  Summe  von  400  fl.  hervorhebt,  die
Strafausmessung  für  die  darunter  oder  darüber  fallenden
  Entwendungen  aber  dem  Ermessen  des  Richters
  anheimstellt.  Erwägt  man  die  bei  der  Anwendung
  arbiträrer  Strafe  in  der  Praxis  vorherrschende
Milde,  so  darf  man  wohl  annehmen,  daß  die  nach
Art.  215  des  St  G.  auszumessende  Strafe  in  der
Regel  bei  gleichem  Werthe  strenger  als  die  nach
Art.  IIl  der  Diebstahlsnovelle  zu  bemessende  Strafe
ausfallen  wird.  —  Eine  ausgezeichnete  Unterschlagung
  ist  nach  der  Diebstahlsverordnung  überall  nicht
möglich,  während  es  eine  Reihe  von  ausgezeichneten
Betrügereien  gibt  (Art.  263).  Nimmt  man  hiezu,
daß  bei  Betrügereien  im  Gegensatze  zu  der  Unterschlagung
  der  Einfluß  der  thätigen  Reue  sowie  das
für  gewisse  Fälle  vorgeschriebene  Erforderniß  eines
Bestrafungsantrages  ausgeschlossen  ist  (Sitz.-Ber-  Il
S.  352,  Zeitschr.  1  S.  524),  —  so  wird  man  zugeben
  müssen,  daß  der  Betrug  jedenfalls  a  poliort
strenger  bestraft  wird,  als  die  Unterschlagung.