218 Zu Art. 259 des Strafgesetzbuches Thl. I.
sammte verbrecherische Thätigkeit in den unserer
Betrachtung vorliegenden Fällen als Betrug aufzufassen
und zu behandeln.
Zu demselben Ergebnisse führt das Argumen-Abgesehen
von den Fällen, wenn mit dem Betruge
nur ein Versuch der Unterschlagung konkurrirt, so
ist hiernach im Gegenhalte zu der Unterschlagung
schwerer die Strafe des Vergehens des Betruges
(St GB. I. Art. 382, 379; VO. v. 25. März 1816
Art. IV). — Hinsichtlich der Strafe des einfachen
Verbrechens der Unterschlagung ist zu berücksichtigen,
daß abgesehen von erschwerenden Umständen und
einer sehr beträchtlichen Summe das Strafmaximum
nach der Diebstahlsnovelle Art. 1II 6 Jahre Arbeitshaus
ist, während nach dem StGB. Art. 215 die
Strafe des einfachen Verbrechens des Diebstahls und
also auch des Betruges auf 8 Jahre Arbeitshaus erstreckt
werden kann. Auch sind die Strafansätze des
Art. 215 je nach der Abstufung des Werthes der
entwendeten Sache absolute, während die Diebstahlsnovelle
nur die Summe von 400 fl. hervorhebt, die
Strafausmessung für die darunter oder darüber fallenden
Entwendungen aber dem Ermessen des Richters
anheimstellt. Erwägt man die bei der Anwendung
arbiträrer Strafe in der Praxis vorherrschende
Milde, so darf man wohl annehmen, daß die nach
Art. 215 des St G. auszumessende Strafe in der
Regel bei gleichem Werthe strenger als die nach
Art. IIl der Diebstahlsnovelle zu bemessende Strafe
ausfallen wird. — Eine ausgezeichnete Unterschlagung
ist nach der Diebstahlsverordnung überall nicht
möglich, während es eine Reihe von ausgezeichneten
Betrügereien gibt (Art. 263). Nimmt man hiezu,
daß bei Betrügereien im Gegensatze zu der Unterschlagung
der Einfluß der thätigen Reue sowie das
für gewisse Fälle vorgeschriebene Erforderniß eines
Bestrafungsantrages ausgeschlossen ist (Sitz.-Ber- Il
S. 352, Zeitschr. 1 S. 524), — so wird man zugeben
müssen, daß der Betrug jedenfalls a poliort
strenger bestraft wird, als die Unterschlagung.