— 258 —
die Bezeichnung und nähere Bestimmung der von der Genossenschaft zur Erreichung
des Genossenschaftszweckes herzustellenden Anlagen und Einrichtungen,
4. Vorschriften darüber, ob die Genossen zu den Zwecken der Genossenschaft unbeschränkt
oder beschränkt beizutragen haben, sowie das Verhältnis, in welchem bei un-
beschränkter Beitragspflicht die Lasten zu verteilen sind, oder Vorschriften darüber,
wie die Beitragspflicht beschränkt sein soll,
5. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen,
6. das Stimmrecht der einzelnen Genossen sowie Vorschriften darüber, unter welchen
Voraussetzungen einzelne Genossen wegen eigener Beteiligung am Gegenstande
der Beschlußfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind,
die Art der Zusammensetzung des Vorstandes und die Form, in der er für die Ge-
nossenschaft zeichnet,
8. die Art der Wahl und die Amtsdauer des Vorstandes, dessen Befugnisse und die
Befugnisse der einzelnen Mitglieder,
9. die Voraussetzungen und Formen für die Berufung der Genossenschaftsversammlung,
1 0. die Bezeichnung der der gemeinsamen Beschlußfassung vorbehaltenen Gegenstände,
die Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit der Genossenschaftsversammlung,
die Art der Beschlußfassung und ihrer Beurkundung,
1 1. die Form, in der die vom Vorstande oder von der Genossenschaft ausgehenden Be-
kanntmachungen erfolgen, sowie die hierfür zu benutzenden öffentlichen Blätter,
12. Vorschriften über die Behandlung des Rechnungswesens,
1 3. im Falle der Einsetzung eines Schiedsgerichtes für Streitigkeiten, die zwischen der
Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander
über die genossenschaftlichen Rechte und Verpflichtungen entstehen, die Grundsätze
über die Zusammensetzung und die Wahl des Schiedsgerichtes, über das vor ihm
stattfindende Verfahren und über die rechtlichen Wirkungen des Schiedsspruches.
(3) Der Name der Genossenschaft soll von dem Unternehmen abgeleitet sein; haben
die Genossen zu den Zwecken der Genossenschaft nur beschränkt beizutragen, se muß er den
Zusatz erhalten: „mit beschränkter Beitragspflicht".
(4) Der Sitz der Genossenschaft darf nur im Königreiche Sachsen liegen.
— %
—
–1
Genehmigung 115. □ Die Satzung und jede Anderung der Satzung unterliegen der Ge-
bt. nehmigung des Ministeriums des Innern. Mit der Satzung ist dem Ministerium des
verzeichnis. Innern ein Verzeichnis der Genossen und der bei dem Unternehmen beteiligten Grund-
stücke und Anlagen einzureichen. Auch ist dem Ministerium des Innern jede in diesen
Beziehungen eintretende Anderung anzuzeigen.